(1) Die Landesregierung legt für jeden Lehrberuf nach Anhören der Sozialpartner eine Bildungsordnung fest. Diese umfasst die Beschreibung des Berufsbildes, den Abschluss, die Lehrdauer, den betrieblichen Ausbildungsrahmenplan, den Umfang der formalen Ausbildung in und außerhalb der Berufsschule und den Lehrplan. Für die Beschreibung der Berufsbilder der handwerklichen Lehrberufe wird das entsprechende gemäß Artikel 22 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, genehmigte Berufsbild, soweit vorhanden, herangezogen. 2)
(2) Der Lehrplan enthält die Zielsetzungen, die Inhalte und die Dauer der formalen Ausbildung an der Berufsschule und, falls vorgesehen, an anderen Lernorten. Der betriebliche Ausbildungsrahmenplan enthält die Kompetenzen und Kenntnisse, die dem Lehrling im Betrieb vermittelt werden sollen.
(3) Die Bildungsordnung entspricht den europäischen und den staatlichen Standards. Der Lehrplan und der betriebliche Ausbildungsrahmenplan gelten als individueller Ausbildungsplan laut den staatlichen Bestimmungen.
(4) Die über die Lehre erworbenen Kompetenzen gelten gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, als Bildungsguthaben für Fachschulen der Berufsbildung und Oberschulen. Dabei werden sowohl der schulische als auch der betriebliche Ausbildungsteil berücksichtigt.
(5). Ein Teil der Lehre kann außerhalb des Landes absolviert werden, wenn diese Ausbildung mit der Südtiroler Lehrlingsausbildung im betreffenden Beruf in Inhalt und Dauer gleichgesetzt werden kann.