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In vigore al: 20/11/2014

c) Landesgesetz vom 16. Mai 2012, Nr. 91)
Finanzierung im Tourismus

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. Mai 2012, Nr. 22.

Art. 1 (Gemeindeaufenthaltsabgabe) 2)

(1) Um die Finanzierungsgrundlage der Tourismusförderung zu sichern und zu stärken, ist ab 1. Jänner 2014 die Gemeindeaufenthaltsabgabe zu Lasten jener eingeführt, welche in Beherbergungsbetrieben im Landesgebiet übernachten. Die Abgabe ist abgestuft und beträgt, außer in den von der Landesregierung festgelegten Befreiungsfällen, mindestens 0,50 Euro und maximal 2,50 Euro pro Übernachtung. Die Beherbergungsbetriebe erfüllen die Rolle des Steuersubstituten gemäß Artikel 64 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600. 3)

(2) Beherbergungsbetriebe laut Absatz 1 sind:

  1. gasthofähnliche und nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 und 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58,
  2. die Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, 4)
  3. Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7.5)

(3) Die Staffelung der Abgabe sowie alle weiteren, für die Anwendung notwendigen Aspekte werden mit Durchführungsverordnung, die innerhalb 31. Dezember 2012 nach Anhören des Rates der Gemeinden und der repräsentativsten Berufsorganisation der Tourismustreibenden sowie des repräsentativsten Verbandes der Tourismusorganisationen erlassen wird, festgelegt. Die Unterlassung, die unvollständige oder verspätete Einzahlung der Abgabe wird mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 30 Prozent des nicht bezahlten Betrags geahndet. Beträgt die Verspätung weniger als 30 Tage, wird die Geldbuße in der Höhe von 5 Prozent des nicht bezahlten Betrages festgesetzt.

(4) Die Einnahmen aus der Abgabe werden den örtlichen oder überörtlichen Tourismusorganisationen, die im Verzeichnis der Tourismusvereine laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragen sind, sowie den bestehenden Kurverwaltungen oder Verkehrsämten zugewiesen, sofern die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllt werden. Mit Durchführungsverordnung kann bestimmt werden, dass die Gemeinden den im Verzeichnis der Tourismusverbände laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, eingetragenen Tourismusverbänden einen Teil der Einnahmen, zweckbestimmt für Destinationsmarketing, direkt überweisen können, sofern auch diese die von der Landesregierung festgelegten Qualitätskriterien erfüllen. 6)

2)
Siehe auch D.LH. vom 1. Februar 2013, Nr. 4.
3)
Art. 1 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, und später so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
4)
Der Buchstabe b) des Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
5)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
6)
Art. 1 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.