FESTLEGUNG DER ZUR ERSTATTUNG ZUGELASSENEN AUSGABEN
Für die Festlegung der zur Erstattung zugelassenen Ausgaben gelten folgende Kriterien:
a) Planung, didaktische und, organisatorische Durchführung sowie Verwaltungstätigkeit
Unter diesen Posten fallen die Ausgaben betreffend:
- die Planung der Initiative,
- die Organisation der Initiative (Leitung, allgemeine und technisch-organisatorische Koordinierung),
- die Verwaltung (Sekretariat, buchhalterische Verwaltung, Beistand während der Kurstage, Schreibmaterial, Post, Telefon, Fotokopien, Reisekosten, um den Kursort zu erreichen, Unterkunft und Verpflegung des Personals des Verbandes, das wie auch immer an der Durchführung des Projektes beteiligt ist),
- die Verwendung der Räume und Einrichtungen des Verbandes,
- die Verwaltung der unter Punkt 7 der Anlage A vorgesehenen Initiativen.
Für die Aktivitäten laut diesem Buchstaben wird eine Höchstausgabe von insgesamt 800,00 Euro pro Kurstag erstattet. Im Falle von Kursen, die im selben Kalenderjahr wiederholt werden, wird die Höchstausgabe für die auf den ersten Kurs folgenden Kurse auf 400,00 Euro pro Kurstag festgelegt.
b) Vergütungen für Lehrkräfte
Die Vergütung für Lehrkräfte darf 140,00 Euro pro Unterrichtsstunde (60 Minuten) nicht überschreiten. Wird der Unterricht von mehr als einer Lehrkraft erteilt, so beträgt die stündliche Höchstgrenze für jede einzelne Lehrkraft 100,00 Euro. Die eventuellen Steuer- oder Vorsorgelasten (MwSt., Vorsorgebeiträge) werden zusätzlich zu den vorgesehenen Höchstvergütungen und -erstattungen anerkannt.
c) Vergütungen für die Koordinatoren/Koordinatorinnen der Tätigkeit im Schulungsraum (Tutors/Tutorinnen)
Die Vergütung für die Koordinatoren/Koordinatorinnen der Tätigkeit im Schulungsraum (in der Folge als Tutors/Tutorinnen bezeichnet) darf 70,00 Euro pro Unterrichtsstunde (60 Minuten) nicht überschreiten. Die eventuellen Steuer- oder Vorsorgelasten (MwSt., Vorsorgebeiträge) werden zusätzlich zu den vorgesehenen Höchstvergütungen und -erstattungen anerkannt.
d) Vergütungen für die Lehr- oder Tutorentätigkeit des Personals des Südtiroler Gemeindenverbandes
Wird die Lehr- oder Tutorentätigkeit vom Personal des Südtiroler Gemeindenverbandes ausgeübt, so wird diesem eine Stundenvergütung erstattet, die auf der Grundlage des entsprechenden monatlichen Bruttogehalts berechnet wird.
e) Reisekosten der Lehrkräfte und Tutors/Tutorinnen
Zusätzlich zu den Vergütungen für die Lehr- und Tutorentätigkeit werden die von den Lehrkräften (Buchst. b) und von Tutors/Tutorinnen (Buchst. c) zum Erreichen des Kursortes bestrittenen Reisekosten erstattet. Insbesondere wird – was die Benutzung des Fahrzeuges der einzelnen Lehrkräfte und Tutors/Tutorinnen anbelangt – das Kilometergeld auf der Grundlage der Tarife erstattet, die für Landesbedienstete gelten. Weiters werden die nachgewiesenen Autobahnmaut- und Parkgebühren anerkannt. Für Reisen mit anderen Verkehrsmitteln wird, gegen Vorlage der entsprechenden Ausgabenbelege, der Preis für den entsprechenden Fahr- oder Flugschein erstattet.
f) Übernachtungsspesen der Lehrkräfte und Tutors/Tutorinnen
Falls die Kursdauer dies erfordert, werden die nachgewiesenen Ausgaben für Übernachtung und Frühstück in Hotels bis zu drei Sternen erstattet.
g) Ausgaben für die Mahlzeiten der Lehrkräfte und Tutors/Tutorinnen
Es werden die nachgewiesenen Ausgaben für die eingenommenen Mahlzeiten im Höchstausmaß von 30,00 Euro je Mahlzeit erstattet.
h) Miete von Räumlichkeiten
Unter diesen Posten fallen die Kosten für die Miete eventueller Räume für die Durchführung der Ausbildungstätigkeit. Diese Kosten können bis höchstens 100,00 Euro pro Kurstag erstattet werden, wenn der Kurs in den Räumlichkeiten des Südtiroler Gemeindenverbandes abgehalten wird. Werden Räume von Dritten angemietet, so werden die entsprechenden nachgewiesenen Ausgaben rückerstattet.
i) Ausgaben für Kursunterlagen
Es werden die nachgewiesenen Ausgaben für Kursunterlagen im Höchstausmaß von 1.000,00 Euro pro Modul anerkannt.
j) Weitere Ausgaben
Es können weitere Ausgaben anerkannt werden, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Initiative stehen und entsprechend begründet und belegt werden.
k) Übergangsbestimmung und Aktualisierung der Beträge
Bei Erstanwendung und beschränkt auf die Ausbildungskurse für das Jahr 2012, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Kriterien bereits geplant sind, wird von den Punkten 1 und 2 der Anlage A abgesehen.
Mit Beschluss der Landesregierung werden die in dieser Anlage vorgesehenen Beträge alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Erhöhung der Lebenshaltungskosten nach dem ASTAT-Index angepasst. Die erste Anpassung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 2014.