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1. die Gebühren für die periodischen Überprüfungen von Arbeitsgeräten laut Anhang 1 des gegenwärtigen Beschlusses festzulegen;
2. die mit dem gegenwärtigen Beschluss festgelegten Gebühren zur Durchführung der periodischen Überprüfung der Arbeitsgeräte, erhöht bis zu höchstens 50% gelten, bis auf weiteres als Höschstgebühren;
3. dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.
Anhang 1