(1) Zusätzlich zu den Befugnissen, die vom Staatsgesetz vorgesehen sind, sind die Gemeinden gemäß Artikel 80 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, ermächtigt, mit einer eigenen Verordnung den Zuschlag zur TARES, der von Artikel 14 Absatz 13 des Gesetzesdekretes vom 6. Dezember 2011, Nr. 201, mit Änderungen umgewandelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, Nr. 214, in geltender Fassung, vorgesehen ist, um höchstens 0,3 Euro pro Quadratmeter zu reduzieren.
(2) Gemäß Artikel 80 Absatz 1/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, wird festgelegt, dass der Zuschlag laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle, die von den örtlichen Körperschaften gemäß Artikel 33 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, eingeführt wurde, mit folgenden Modalitäten eingehoben werden können: direkte Bank- oder Postüberweisung oder Lastschrift auf das Bank- oder Postkontokorrent oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. Juli 1997, Nr. 241, oder eigener Posterlagschein. Die Einzahlungsmodalität oder die Einzahlungs-modalitäten und die Einzahlungsfristen sind in der Gemeindeverordnung über die Müllgebühren festzulegen. 5)