(1) Dieses Gesetz regelt die Feststellung des Todes und die Feuerbestattung von Leichen mit Rücksicht auf das gemeinschaftliche Gedenken der Verstorbenen.
(2) Um dem gemeinschaftlichen Gedenken der Verstorbenen Rechnung zu tragen, sind Verabschiedungsrituale zulässig.
(1) Das zuständige ärztliche Personal stellt den Tod fest und meldet die Todesursache.
(1) Der Arzt, der den Tod feststellt, oder die von ihm delegierte Person entfernt, falls vorhanden, den Herzschrittmacher oder den Defibrillator aus dem Leichnam.
(1) Das Personal, das für den Leichentransport zuständig ist, benutzt die geeignete Ausrüstung, um sich, unabhängig von der Todesursache der verstorbenen Person, vor biologischen Gefahren zu schützen.
(1) Falls aus hygienischen Gründen nichts dagegen spricht, darf der Leichnam ausschließlich für den notwendigen Zeitraum am Wohnsitz aufgebahrt werden. Für die Aufbahrung am Wohnsitz und für den Transport der Leiche zum Leichenschauhaus ist eine Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Arztes erforderlich.
(2) Für den Transport des Leichnams außerhalb des Landesgebietes gelten die einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
(1) Die Gemeinde, in der die Person verstorben ist, stellt die Ermächtigung zur Feuerbestattung aus; dabei wird der Wille der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen, der aus dem Testament, einer entsprechenden Erklärung bei der letzten Wohnsitzgemeinde oder aus der Mitgliedschaft bei einer anerkannten Vereinigung mit dem Ziel der Feuerbestattung hervorgeht, respektiert.
(1) Die versiegelte Urne mit der Asche kann auf einem Friedhof aufbewahrt oder dem Verwahrer übergeben werden.
(2) Bei einer Erdbestattung muss die Urne mit einer Schicht von mindestens 40 Zentimeter Erde bedeckt sein.
(1) Jede Person, Körperschaft oder Vereinigung, die die verstorbene Person oder die Person, die zur Willensäußerung derselben befugt ist, frei gewählt hat, kann Verwahrer der Aschenurne sein.
(2) Zur Verwahrung im Sinne von Absatz 1 ist eine Ermächtigung der Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person, welche auch das entsprechende Register führt, notwendig.
(3) Der Verwahrer der Aschenurne kann bei der Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in welcher die Person verstorben ist, beantragen, dass die meldeamtlichen Daten der verstorbenen Person beim Friedhof aufbewahrt werden.
(1) Die Gemeinde erteilt die Ermächtigung zur Verstreuung der Asche.
(2) Die Verstreuung der Asche nimmt der Ehepartner oder die Ehepartnerin vor, ein sonstiges Familienmitglied, eine Person, die der Rechtsinhaber dazu ermächtigt hat, oder der Testamentvollstrecker. Liegen keine anderslautenden Angaben des Rechtsinhabers vor oder war die verstorbene Person Mitglied einer Vereinigung, welche die Feuerbestattung zum Ziel hat, so kann die Asche von einer Person verstreut werden, welche die Vereinigung dafür vorgesehen hat.
(1) Die Autonome Provinz Bozen und die Gemeinden fördern und unterstützen die Informationstätigkeit für die Bürger/Bürgerinnen über die verschiedenen Bestattungsmöglichkeiten, einschließlich Feuerbestattung, Verwahrung der Asche sowie die Art und Weise der Verstreuung und Aufbewahrung der Asche.
(1) Mit Durchführungsverordnung wird Folgendes festgelegt:
(1) Die Asche aus vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführten Feuerbestattungen kann in Verwahrung gegeben oder verstreut werden, sofern dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt und der Wille der verstorbenen Person respektiert wird, in welcher Form auch immer dieser ausgedrückt wurde.
(2) Die Anpassung der Friedhofsordnungen durch die Gemeinden erfolgt innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Gesetz.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.