(1) Nach Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
“5. Für die Formalitäten, für die das Land zuständig ist, betreffend Akte, die der Mehrwertsteuer unterliegen, bleibt die Anwendung des Fixbetrages des Tarifs der Landesumschreibungssteuer, genehmigt von der Landesregierung gemäß Absatz 3, bis 31. Dezember 2016 bestehen.“
(2) Artikel 21-bis Absatz 6-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6-bis. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2007 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der ordentliche Steuersatz der IRAP laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, um 0,5 Prozentpunkte vermindert. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2010 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, findet diese Senkung für die Steuersubjekte laut Artikel 16 Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, keine Anwendung.“
(3) Artikel 21-bis Absatz 6-decies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(4) Artikel 21-bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode ist der Steuersatz der IRAP laut Absatz 6-bis um 0,42 Prozentpunkte vermindert.“
(5) Nach Artikel 21-bis Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, sind folgende Absätze 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 hinzugefügt:
„8. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche ihre Produktionseinheit ausschließlich in strukturschwachen Gebieten, laut Anlage A) des Beschlusses Nr. 1958/2009 der Landesregierung, in geltender Fassung, haben, sowie Steuersubjekte, welche bei Abschluss der einzelnen Steuerperiode die Produktion dauerhaft erhöht haben, den IRAP-Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an. Für die Zwecke der Steuerreduzierung müssen die Steuersubjekte eine Steigerung des Netto-Produktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzen drei Jahre aufweisen und eine Aufstockung des Personals in dem für die Begünstigung vorgesehenen Bezugszeitraum von 10 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzen drei Jahre vorweisen. Als Personalaufstockung versteht man die Einstellung neuer Mitarbeiter für eine unbefristete Zeit sowie die Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse, das heißt die Umwandlung von befristeten Arbeitsverhältnissen oder anderer Formen der Mitarbeit in unbefristete Arbeitsverhältnisse.
9. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche im Verhältnis zum Durchschnitt der letzten drei Jahre eine Zunahme des Exportanteiles am Umsatz von mindestens fünf Prozentpunkten und eine Steigerung des Netto-Produktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent verzeichnen, den IRAP-Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.
10. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche bei Abschluss der einzelnen Steuerperiode ein Verhältnis der auf Landesgebiet getätigten Kosten für Forschung und Entwicklung zum MwSt.-Umsatz von mindestens 2 Prozent aufweisen, den IRAP Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.
11. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wenden jene Steuersubjekte, welche auf dem Landesgebiet Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten über erneuerbare Energiequellen im Ausmaß von mindestens 30 Prozent der eigenen Investitionen durchführen oder in den selben Tätigkeiten in den vorherigen drei Jahren mindestens 5 Millionen Euro investiert haben, den IRAP-Steuersatz von 2 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.
12. Die Steuererleichterungen laut der Absätze 8, 9, 10 und 11 finden für die Subjekte laut Artikel 16 Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, keine Anwendung.
13. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wenden jene Steuersubjekte, welche als Haupttätigkeit die Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen, ausgenommen Wasserkraft, haben, den IRAP-Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.
14. Die Wirkungen der Bestimmungen laut diesem Artikel, die im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrages, mit welchem die Europäische Gemeinschaft gegründet wurde, der Kommission der Europäischen Union notifiziert werden, sind bis zum Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung des positiven Ausgangs der Überprüfung seitens dieser Kommission im Amtsblatt der Region ausgesetzt.
15. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und Anwendungsmodalitäten der Förderungsmaßnahmen betreffend die IRAP festgelegt.
16. Sofern von diesem Artikel nicht geregelt, finden weiterhin die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, Anwendung.“
(6) Nach Artikel 21-quaterdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 21-quinquiesdecies (Haftpflichtversicherungssteuer auf Kraftfahrzeuge)
1. Der Steuersatz der Haftpflichtversicherungssteuer auf Kraftfahrzeuge, Mopeds ausgenommen, wird nach Abzug des Beitrages gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzesdekretes vom 31. Dezember 1991, Nr. 419, für die Zahlungen, die ab 1. Jänner 2012 getätigt werden, um 3 Prozentpunkte vermindert.“