(1) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 18, erhält folgende Fassung:
„2. Anspruchsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger der europäischen Union, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde Südtirols haben, die Grundschule abgeschlossen und das einundsechzigste Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.“
(2) Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. März 1987, Nr. 5, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Anspruch auf die Zuschüsse laut Artikel 3 Absatz 1 haben Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die [für ein ganzes Jahr, ohne Unterbrechung,] 2) ihren Wohnsitz in Südtirol haben und die Schulpflicht erfüllt haben. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, sind italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt.“
(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
„d) Nicht EU-Bürgerinnen und -Bürger sind, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind,
e) Nicht EU-Bürgerinnen und Bürger sind, die ihren Wohnsitz [seit mindestens fünf Jahren] 2) in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung außerhalb Südtirols besuchen, die es in Südtirol nicht gibt.“
(4) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
„d) Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen, und Bürgerinnen und Bürger, denen laut Richtlinie 2004/83/EG der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde bzw. die Nutznießende eines Subsidiärschutzes sind und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind.
e) Ausländische Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die eine Universität außerhalb des Südtiroler Landesgebietes besuchen, sofern sie [seit mindestens fünf Jahren] 2) ihren Wohnsitz in Südtirol haben.“
(5) Artikel 13 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, ist aufgehoben.
(6) Ausländische Bürgerinnen und Bürger aus EU-Staaten, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt in Italien haben, sowie ihre Familienangehörigen werden grundsätzlich gleich behandelt wie italienische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.