AnlageZUSÄTZLICHE KRITERIEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DER BEITRÄGE FÜR DIE ALMEN, BERGWIESEN UND BERGGEBIETE
1) Definition der Almen und Bergwiesen zwecks Erlangung der im Sinne von Art. 49 des Landesgesetzes vom 21/10/96 Nr. 21 vorgesehenen Beiträge und Festlegung der Kategorien der Beitragsbegünstigten.Die Almen sind Grünlandflächen im Gebirge, die für die Dauer von mindestens 60 Tagen dem aufgetriebenen Vieh Weide bieten.Bergwiesen sind Grünlandflächen im Gebirge, die mindestens einmal jährlich gemäht werden und auch als Früh-, bzw. Spätweide genutzt werden können.Sowohl Einzel-, als auch zusammengeschlossene landwirtschaftliche Unternehmer als Eigentümer und Pächter der Weidegründe und der Bergwiesen, wie auch öffentliche Körperschaften, sofern sie Eigentümer der öffentlichen Weidegründe und Bergwiesen sind, können um Beiträge für die Verbesserung der Almen und Bergwiesen ansuchen. 2) Zuständigkeit für die Finanzierung der Bauvorhaben im Bereich der Almen und Bergwiesen.Vorhaben im Bereich der Almwirtschaft (Almen und Bergwiesen) werden über die Abteilung 32 (Forstwirtschaft) abgewickelt. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Projekte bezüglich der Elektrifizierung fällt hingegen in den Kompetenzbereich der Abteilung 37 (Wasser und Energie).Einrichtungen, Sanierungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Hygienebestimmungen (z.B. Milchkammern, Räume und Einrichtungen für die Käse-oder Butterherstellung u.ä.) werden über die Abteilung 31 (Landwirtschaft) gefördert.Bodenverbesserungsarbeiten auf Privatalmen sowie auf Bergwiesen und Bergmähdern werden über die Abteilung 31 gefördert. 3) Technische Richtlinien und Modalitäten bezüglich Förderung der Vorhaben im Bereich der Almen und Bergwiesender Arbeitsbeginn darf erst nach Genehmigung des entsprechenden Finanzierungsbeschlusses seitens der Landesregierung oder auf Grund einer vorherigen Genehmigung des Landeshauptmannes oder des zuständigen Landesrates erfolgen. Im Falle der vorherigen Genehmigung werden die für die Finanzierung anerkannten Kosten und der Beitragssatz erst im Finanzierungsjahr festgelegt.
die für die Finanzierung anerkannten Kosten bezüglich der Vorhaben der Almen der Körperschaften privaten Rechts (Interessentschaften, Konsortien) und der Körperschaften öffentlichen Rechts (Gemeinden und Fraktionen) und jene der Almwege, der Wasserversorgung, der Kulturarbeiten sämtlicher Antragsteller werden mittels technischer Überprüfung der Massenberechnungen und der diesbezüglichen Einheitspreise, welche in der jährlich zu genehmigenden Preisliste der Fachkommission gemäß L.G. vom 19.11.1993 Nr.23 enthalten sind, festgelegt.
die anerkannten Kosten des für die Unterkunft des Almpersonals vorgesehenen Teiles des Almgebäudes der Einzelantragsteller werden folgendermaßen festgelegt:
Personalbedarf:
Milchviehalm
bis 10 Kühe 1 Person
10 bis 30 Kühe 2 Personen
30 bis 60 Kühe 3 Personen
60 bis 100 Kühe 4 Personen
mehr als 100 Kühe 5 Personen
Jungrinder- und Galtviehalmen
bis 50 Tiere 1 Person
über 50 Tiere 2 Personen
Schaf- und andere Almen 1 Person
Wohnflächenbedarf
bei notwendiger ständiger Anwesenheit des Almpersonals
bis 2 Personen 30m²
3 Personen 52 m²
4 Personen 65 m²
5 Personen 80 m²
Die für das Almpersonal erforderliche Fläche, die, wie oben beschrieben, festgelegt wird, ist mit den gesetzlichen Baukosten laut Art. 7 des L.G. Nr.13 vom 17.12.1998 zu multiplizieren.
Die sich daraus ergebenden anerkannten Kosten sind um 30% zu reduzieren.
Die anerkannten Kosten der Ställe der Einzelantragsteller werden folgendermaßen festgelegt:
Die Einheitskosten mit Bezugnahme auf die eingestallten Großvieheinheiten (GVE) werden jährlich seitens der Fachkommission festgelegt.
Falls es sich um Galtviehställe handelt, sind die obengenannten Beträge um 40% zu reduzieren. Diese fixe Reduzierung von 40% kann proportional herabgesetzt werden, falls erschwerte Transport-, bzw. Arbeitsbedingungen vorliegen, welche anlässlich des Lokalaugenscheines bewertet werden;
die anerkannten Kosten für Mistlegen, Gülle-und Jauchegruben im Bereich der Almen werden auf Grund der diesbezüglichen Einheitspreise der Preisliste der Fachkommission festgelegt;
die anerkannten Kosten der Kochhütten und der Heubergeräume werden folgendermaßen festgelegt:
Kochhütten: maximal 10 qm x gesetzliche Baukosten x 50%
Heubergeräume: gesetzliche Baukosten L/m³ x nutzbares Volumen für die Heulagerung x 25%.
Die Förderung der Kochhütten und der Heubergeräume ist nur möglich, wenn diese Gebäude vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden.
4) In der Regel werden für die Förderung nur jene Vorhaben berücksichtigt, für welche eine Baukonzession oder Bauermächtigung der zuständigen Gemeinde vorliegt; bei Kulturarbeiten, für welche die Erteilung der Baukonzession oder Bauermächtigung nicht vorgesehen ist, gilt die Genehmigung des Landesforstkomitees oder des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates. 5) Projekte bis 15.000.000 Lire, (7.747 €), technische Spesen inbegriffen, bei Infrastrukturen und Bodenverbessserungsarbeiten, und Projekte bis 8.000.000 Lire, (4.132 €) technische Spesen inbegriffen bei Wasserversorgung, werden zur Finanzierung nicht zugelassen. Diese Mindestbeträge gelten nicht für Kochhütten und Heubergeräume. 6) Die Höhe des Beitragssatzes beträgt für alle Antragsteller max. 50%. Bei Almen im Eigentum von Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts kann in begründeten Fällen eine Erhöhung bis auf 70% erfolgen. 7) Die Mehrwertsteuer, wie bereits im Sinne des Beschlusses der Landesregierung. Nr. 4878 vom 22/08/90 vorgesehen, ist im Falle der Almen von Körperschaften privaten Rechts (Interessentschaften und Konsortien), oder öffentlichen Rechts ( Gemeinden und Fraktionen), zur Finanzierung zugelassen, falls dieselbe nicht absetzbar ist. Zu diesem Zweck wird eine Eigenerklärung seitens der Antragsteller verlangt, woraus hervorgeht, dass die zur Finanzierung zugelassene MWST. nicht absetzbar ist. 8) Die für die technisch-verwaltungsmäßige Überprüfung der Projekte im Bereich der Almen und Bergwiesen zuständigen Ämter der Abteilung 32 können in Zweifelsfällen eine Eigenerklärung seitens der Antragsteller verlangen, woraus hervorgeht, dass die Nutzung der Almen und Bergwiesen, deren Eigentümer oder Pächter sie sind, gemäß der unter Punkt 1 angeführten Definition der Almen und Bergwiesen erfolgt.