1. Jeder Betrieb darf nur einen Antrag pro Kalenderjahr einreichen.
2. Investitionsprojekte zu Bauvorhaben samt Einrichtung können nicht auf mehrere Anträge aufgeteilt werden. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle, in denen eine Person oder eine Gesellschaft über ein Gebäude verfügt, für welches mehrere Betriebslizenzen erteilt wurden.
3. Für dasselbe Vorhaben darf kein weiterer Zuschuss bei anderen öffentlichen Körperschaften beantragt werden.
4. Der Antrag auf Stempelpapier oder auf einem eigenen, vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Formular ist, versehen mit einer Stempelmarke, bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen, und zwar vor Beginn der Arbeiten bei konzessionspflichtigen Arbeiten oder vor Ausstellung des ersten Ausgabenbeleges bei anderen Vorhaben.
5. Für Arbeiten, für die eine Baukonzession erforderlich ist, muss dem Antrag Folgendes beigelegt werden:
a) erläuternder technischer Bericht,
b) Ausführungsplan, der von den zuständigen Behörden genehmigt ist,
c) detaillierter Kostenvoranschlag,
d) Grundbuchauszug,
e) Baukonzession oder –ermächtigung.
6. Für Vorhaben, die keiner Ermächtigung bedürfen, ist dem Antrag Folgendes beizulegen:
a) erläuternder Bericht,
b) detaillierter Kostenvoranschlag,
c) Pläne der betroffenen Räume.
7. Die Anträge auf Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, sind außerdem mit dem positiven Gutachten eines mit Konvention ermächtigten Bankinstitutes zu versehen.
8. Im Antrag muss sich der Antragsteller verpflichten, die Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren ab Abschluss der Bauarbeiten oder ab dem Datum der letzten Rechnung, für die der Zuschuss gewährt werden kann, nicht zu ändern. Andernfalls wird der Zuschuss im Verhältnis zur restlichen Dauer zurückbezahlt. Bei zinsbegünstigten Darlehen entspricht diese Dauer der vollen Laufzeit des Darlehens. Der Antragsteller muss ferner erklären, dass er die Güter, die Gegenstand der Investition sind, weder verkauft, noch vermietet oder verleiht, und zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren ab deren Ankauf. Andernfalls wird der Zuschuss widerrufen. In folgenden Fällen werden die Zuschüsse nicht widerrufen, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:
a) bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich,
b) bei schwerwiegenden Krankheiten oder Unfällen, die eine Fortführung der Tätigkeit verhindern.
9. Antragsteller, die nicht Eigentümer der Liegenschaft sind, müssen entweder die Verfügbarkeit des Rechtsgutes für die gesamte Dauer der Zweckbestimmung nachweisen, oder eine verpflichtende Erklärung des Eigentümers nach Absatz 8 beilegen.