Genehmigung der Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5, betreffend „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten und deren Änderungen omissis
beschließt
DIE LANDESREGIERUNG
(1)die als Beilage angeführten Anwendungskriterien zum Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 5 in geltender Fassung betreffend die „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“, die wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
(2)diesen Beschluss auch auf alle unerledigten Gesuche anzuwenden.
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Ausmaß der Zuschüsse und Kriterien für deren Gewährung zu Gunsten der Schutzhütten
Artikel 1
Geltungsbereich
(1)Dieser Verwaltungsmaßnahme regelt die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Förderungen für Investitionen in Schutzhütten gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5 in geltender Fassung, betreffend die „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten“.
(2)Die Beihilfen können auch jene beanspruchen, die, ohne Eigentümer der Liegenschaften zu sein, über diese verfügen.
Artikel 2
Zulässige Investitionen
(1)Beihilfen können gewährt werden bei Modernisierung, Sanierung, Restaurierung, Wiederaufbau und Erweiterung von Schutzhütten, Ankauf von technischen Anlagen und von Sonderfahrzeugen zum Transport von Waren und Personen sowie Bau, Modernisierung und Sanierung von Materialseilbahnen.
(1bis) Als Sonderfahrzeuge zum Personen- und Warentransport laut Art. 1 gelten Geländefahrzeuge und Motorschlitten, mit Ausnahme der Schneekatzen.
(2)Der Antragsteller muss beweisen, dass der Einsatz von Sonderfahrzeugen für den Schutzhüttenbetrieb unerlässlich ist. Diese Sonderfahrzeuge können auch Gebrauchtwagen sein, wobei die zulässigen Kosten nicht die in der Zeitschrift „Quattroruote angeführten Preise für Gebrauchtwagen übersteigen dürfen.
(3)Die förderbaren Arbeiten umfassen auch die Modernisierung und Einrichtung der Unterkünfte für das Personal oder den Hüttenwirt, sofern es sich nicht um eine Erstwohnung im Sinne der Gesetzgebung über den geförderten Wohnbau handelt.
(4)Gefördert werden können auch der Bau, die Modernisierung und Einrichtung von Notunterkünften, die innerhalb oder außerhalb der Schutzhütten laut Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, liegen.
(5)Förderungswürdig sind weiters die primären Infrastrukturen der Schutzhütten wie Steige und Saumpfade, ausgenommen öffentliche Gehwege, Strom- und Wasserversorgung, Abwasseranlagen und anderes mehr, sowie die freiwilligen Investitionen in den Bereichen Umwelt und Alternativenergie.
(6)Gefördert werden kann auch die Wiederinbetriebnahme ehemaliger Schutzhütten durch Umbau oder Wiederaufbau, wobei aber alle Merkmale einer Schutzhütte vorhanden sein müssen. Vor Auszahlung der Vergünstigung muss die neue Betriebslizenz eingereicht werden.
(7)Die Zuschüsse können auch für Vorhaben gewährt werden, die durch Leasingvertrag finanziert werden, in denen der Erwerb des Mietobjektes vorgesehen ist.
Artikel 3
Einschränkungen und Bestimmungen für Sonderfälle
(1)Nicht zulässige Investitionen sind
a) der Bau neuer Schutzhütten,
b) der Ankauf von Kunstgegenständen und Dekorationsartikeln,
c) der Ankauf von Wäsche, Geschirr und anderen, leicht abnützbaren Gebrauchsgütern.
(2)Beschränkt gefördert wird der Ausbau von Schutzhütten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22.
Artikel 4
Höchstmaß der Investitionen
(1) Das Mindestmaß der förderbaren Investitionen wird wie folgt festgelegt:
a) 5.000,00 Euro für einmalige Zuschüsse,
b) 400.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen.
(2) Das Höchstmaß wird wie folgt festgelegt:
a) bis zu 400.000,00 Euro für einmalige Beihilfen;
b) bis zu 1.000.000,00 Euro für zinsbegünstigte Darlehen;
c) bis zu 25.000,00 Euro für Beihilfen für den Ankauf von Geländefahrzeugen;
d) bis zu 10.000,00 Euro für Beihilfen für den Ankauf von Motorschlitten.
Artikel 5
Art und Ausmaß der Beihilfen
(1)Unter Beihilfe versteht man einen Zuschuss oder ein zinsbegünstigtes Darlehen aus dem Rotationsfonds. Die einzelnen Beihilfsformen sind nicht kombiniert anwendbar.
(2)Die Höhe der Beihilfen richtet sich nach der in der Anlage A aufgelisteten Einstufung der Schutzhütten.
(3)Im Falle von einmaligen Zuschüssen beträgt die Beihilfe:
a) bis zu 40 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 3. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
b) bis zu 50 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 2. Kategorie eingestuften Schutzhütten,
c) bis zu 60 Prozent der genehmigten Ausgabe für die in der 1. Kategorie eingestuften Schutzhütten.
(4)Die Prozentsätze laut Absatz 3 vermindern sich im Falle von Sonderfahrzeugen jeweils auf 20, 30 und 40 Prozent. Diese Prozentsätze können bis zu 20 Prozent angehoben werden, wenn es sich um Investitionen für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen in den Bereichen Umweltschutz und Sicherheit handelt, sowie bei der Sanierung bestehender Materialseilbahnen gemäß Artikel 2, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 5, sofern die geringe Ertragsfähigkeit des Betriebes im Verhältnis zur Investition nachgewiesen werden kann.
(5)Der Nachweis über die geringe Ertragsfähigkeit muss durch den Betriebsinhaber erfolgen, wobei folgende Indikatoren zu berücksichtigen sind: Pachtpreis, Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb und Umsatz der letzten zwei Jahre.
(6)Beschränkt auf den Rotationsfonds wird die Begünstigung als Brutto-Subventionsäquivalent ausgedrückt und nach den geltenden Referenzzinssätzen der Europäischen Union (EU) aktualisiert. Das Ausmaß der Förderung darf den Wert einer analogen einmaligen Beihilfe nicht überschreiten. Im übrigen gelten die Kriterien, die von der Landesregierung beim Rotationsfonds angewendet werden.
(7)Beihilfen für den Ankauf von Sonderfahrzeugen zum Transport von Waren und Personen seitens der Betreiber von Schutzhütten können gewährt werden, sofern keine anderen, wirtschaftlich vertretbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit haben auch die Pächter von öffentlichen Schutzhütten, die vom Alpenverein Südtirol (AVS) und dem Club Alpino Italiano (CAI) geführt werden, sofern der Verpächter erklärt, im selben Kalenderjahr keinen Antrag um Beihilfe für Investitionen gemäß Artikel 10 und folgende des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22 einzureichen. Jedenfalls darf, außer in Fällen von höherer Gewalt, um einen Beitrag zum Ankauf von Sonderfahrzeugen nur in Abständen von 5 Jahren angesucht werden.
(8)Im Einverständnis mit dem Verpächter können dem Pächter auch Beihilfen für dringende ordentliche und außerordentliche sowie für unaufschiebbare Instandhaltungsarbeiten bis zu einer Höchstausgabe von 25.000,00 Euro gewährt werden.
Artikel 6
Einstufung
(1)Bei der Einstufung der Schutzhütten wird folgendes berücksichtigt: Gehzeit, Einzugsgebiet, Ausstattung/Einrichtung, Öffnungszeiten und das Vorhandensein einer ganzjährig zugänglichen Notunterkunft.
(2)Die derzeitige Einstufung der Schutzhütten ist aus der Tabelle A ersichtlich.
(3)Die Einstufung wird regelmäßig, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren überprüft.
Artikel 7
Zulässige Ansuchen und deren Einreichung
(1)Jeder Betrieb darf nur ein Ansuchen pro Kalenderjahr einreichen.
(2)Die Ansuchen sind innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Arbeiten oder Tätigung der Ankäufe auf Stempelpapier oder auf einem eigenen, vom Amt ausgearbeiteten Vordruck, versehen mit einer Stempelmarke, abzufassen und bei der Landesabteilung Tourismus, Handel und Dienstleistungen einzureichen. Ausgaben, die außerhalb dieses Termins getätigt wurden, werden nicht zum Beitrag zugelassen.
(3)Für konzessionspflichtige Arbeiten ist dem Ansuchen folgendes beizufügen:
a) erläuternder technischer Bericht,
b) Ausführungsplan, der von den zuständigen Behörden genehmigt ist,
c) detaillierter Kostenvoranschlag,
d) Grundbuchauszug,
e) Baukonzession oder -ermächtigung,
f) Bestätigung der Gemeinde, aus der das Datum des Baubeginns ersichtlich ist (höchstens sechs Monate vor Einreichung des Ansuchens).
(4)Für nicht genehmigungspflichtige Vorhaben ist dem Ansuchen folgendes beizulegen:
a) erläuternder Bericht,
b) detaillierter Kostenvoranschlag,
c) grafische Darstellung der betroffenen Räume.
(5)Die Ansuchen um Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen im Sinne des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9, sind außerdem mit dem positiven Gutachten eines mit Konvention ermächtigten Bankinstitutes zu versehen.
(6)Im Ansuchen muss der Antragsteller die Beibehaltung der Zweckbestimmung des Betriebes für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der Arbeiten oder der Ankäufe erklären, ansonsten wird der Beitrag widerrufen. Bei zinsbegünstigten Darlehen entspricht diese Dauer der vollen Laufzeit des Darlehens. Der Antragsteller muss des weiteren erklären, dass er die Güter, welche Gegenstand der Investition sind, weder verkauft, noch vermietet oder entlehnt und zwar für eine Dauer von fünf Jahren ab deren Ankauf.
(7)Antragsteller, die nicht Eigentümer der Liegenschaft sind, müssen entweder das Verfügungsrecht für die volle Dauer der Zweckbestimmung nachweisen, oder eine verpflichtende Erklärung des Eigentümers nach Absatz 6 beilegen.
Artikel 8
Gewährung der Zuschüsse
(1)Die Ansuchen werden in der Reihenfolge in der sie im Amte einlangen, bearbeitet.
(2)Das zuständige Landesamt ermittelt die zulässigen Ausgaben.
(3)Die Festlegung der zulässigen Ausgabe, die Höhen des Anteils, der als Grundlage für die Festsetzung des Beitrags dient, die Höhe des Beitrags selbst und die Frist, innerhalb welcher die Arbeiten abgeschlossen sein müssen, werden von der Landesregierung verfügt.
(4)Ansuchen, die nicht im Einreichejahr angenommen worden sind, können in den folgenden Haushaltsjahren berücksichtigt werden.
Artikel 9
Auszahlung der Zuschüsse
(1)Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt durch das für das Verfahren zuständige Amt nach der mit Artikel 11 festgelegten Vorgangsweise, gegen Vorlage von Rechnungen oder eines registrierten Kauf- oder Leasingvertrages sowie einer im Sinne vom Landesgesetz 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 5 Absatz 2, Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investitionen.
(2)Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch anhand eines Begehungs- und Abnahmeprotokolls des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf einen detaillierten Endstandbericht stützt.
(3)Wird bei Überprüfung der Bauarbeiten und der Ankäufe eine Ausgabensumme festgestellt, die niedriger ist als jene, aufgrund welcher der Zuschuss gewährt wurde, wird dieser entsprechend gekürzt und gemäß der effektiven dokumentierten Ausgabensumme neu berechnet. Erreichen aber die nachgewiesenen Ausgaben nicht wenigstens 70 Prozent der zugelassenen Kostensumme, können die Förderungen zwar ausbezahlt werden, der Begünstigte darf jedoch für die nächsten vier Jahre keine weiteren Förderungsansuchen für Investitionen einreichen.
(4)Bei der Auszahlung des Zuschusses ist zu überprüfen, ob die in den Ausgabenbelegen aufscheinenden Investitionsgüter hinsichtlich des Verwendungszweckes den im Beitragsgesuch veranschlagten Ankäufen entsprechen.
Artikel 10
Widerruf der Zuschüsse
(1)Der Widerruf der Zuschüsse erfolgt durch das für das Verfahren zuständige Amt in den Fällen und nach der Vorgangsweise, welche im Landesgesetz 22. Oktober 1993, Nr. 17, Artikel 2bis, vorgesehen sind.
Artikel 11
Kontrollen
(1) Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Initiativen zu überprüfen werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt.
(2) Die Auswahl wird von einer im zuständigen Ressort internen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers oder des geförderten Unternehmens, vorgenommen. Darüberhinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.“
(3) Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen und die ordnungsgemäße Verbuchung der Leistungen überprüft.
(4) Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
(5) Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachtet werden.
Artikel 12
Aufhebung
(1) Mit Datum der Veröffentlichung der gegenständlichen Maßnahme im Amtsblatt der Region finden die Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 11. Dezember 2000, Nr. 4758 keine Anwendung mehr.
A) CLASSIFICAZIONE DEI RIFUGI ALPINI PRIVATI A) EINSTUFUNG DER PRIVATEN SCHUTZHÜTTEN |
No.progr. Fortl. Nr. | Denominazione del rifugio
Bezeichnung der Schutzhütte | Comune Gemeinde | Categoria Kategorie |
1 | Rifugio Malga Bocker Bockerhütte | Tirolo Tirol | II |
2 | Rifugio Malga Brogles Brogleshütte | Funes Villnöss | II |
3 | Rifugio Pian di Cengia Büllelejochhütte | Sesto Sexten | I |
4 | Rifugio Crep de Mont Crep-de-Mont-Hütte | Corvara Corvara | III |
5 | Rifugio Vallandro Dürrensteinhütte | Braies Prags | III |
6 | Rifugio Genziana Enzianhütte | Brennero Brenner | II |
7 | Rifugio Fanes Fanes-Hütte | Marebbe Enneberg | III |
8 | Rifugio Fodara Vedla Fodara-Vedla-Hütte | Marebbe Enneberg | III |
9 | Rifugio Gardenaccia Gardenazzahütte | Badia Abtei | II |
10 | Rifugio S. Croce Heilig-Kreuz-Hospiz | Badia Abtei | III |
11 | Rifugio Malga Hinteregg Hintereggalm-Hütte | Scena Schenna | III |
12 | Rifugio Coston Hintergrathütte | Stelvio Stilfs | II |
13 | Rifugio Hochalm Hochalmhütte | Moso in Passiria Moos/Passeier | II |
14 | Rifugio Casa del Valico Hochgang-Haus | Parcines Partschins | II |
15 | Rifugio Juac Juachütte | Selva di Val Gardena Wolkenstein in Gröden | III |
16 | Rifugio Valcanova Kesselberghütte | Sarentino Sarntal | III |
17 | Rifugio Ré Alberto I Gartlhütte | Tires Tiers | II |
18 | Rifugio Prato Croce Kreuzwiesenhütte | Luson Lüsen | II |
19 | Rifugio La Varella La-Varella-Hütte | Marebbe Enneberg | III |
20 | Rifugio Santa Croce Latzfonser-Kreuz-Hütte | Chiusa Klausen | II |
21 | Rifugio Malga Lifi Lifi-Alm | Martello Martell | III |
22 | Rifugio Mahlknecht Mahlknecht-Hütte | Castelrotto Kastelruth | III |
23 | Rifugio Nassereto Nassereit-Hütte | Parcines Partschins | III |
24 | Rifugio Rojen Rojen-Hütte | Curon Graun | II |
25 | Rifugio Passo Santner Santnerpaß-Hütte | Tires Tiers | II |
26 | Rifugio Malga Schatzer Schatzerhütte | Bressanone Brixen | II |
27 | Rifugio Bellavista Schöne-Aussicht-Hütte | Senales Schnals | II |
28 | Rifugio Scotoni Scotonihütte | Badia Abtei | III |
29 | Rifugio Sennes Senneshütte | Marebbe Enneberg | II |
30 | Rifugio Munt da Sennes Sennesalm-Hütte | Marebbe Enneberg | III |
31 | Rifugio Similaun Similaunhütte | Senales Schnals | I |
32 | Rifugio Malga Simile Mahd Simile-Mahd-Alm | Campo di Trens Freienfeld | II |
33 | Rifugio Tabaretta Tabarettahütte | Stelvio Stilfs | II |
34 | Rifugio Alpe di Tires Tierser-Alpl-Hütte | Tires Tiers | II |
35 | Rifugio Monte Cavone Tschafonhütte | Tires Tiers | II |
36 | Rifugio Val dal Lè Turnaretschhütte | Luson Lüsen | II |
37 | Rifugio Wieser Wieserhütte | Rio di Pusteria Mühlbach | III |
B) CLASSIFICAZIONE DEI RIFUGI ALPINI DI CUI SONO CONCESSIONARI O PROPRIETARI L AVS O IL CAI B) KLASSIFIZIERUNG DER SCHUTZHÜTTEN AVS ODER CAI |
No.progr. Fortl. Nr. | Denominazione del rifugio Bezeichnung der Schutzhütte | Comune Gemeinde | Categoria Kategorie | Concessionari o proprietari Konzessionsinhaber oder Eigentümer |
38 | Rifugio Bressanone Brixner Hütte | Rio di Pusteria Mühlbach | II | AVS |
39 | Rifugio Gran Pilastro Hochfeilerhütte | Val di Vizze Pfitsch | I | AVS |
40 | Rifugio Martello Marteller Hütte | Martello Martell | I | AVS |
41 | Rifugio Merano Meraner Hütte | Avelengo Hafling | II | AVS |
42 | Rifugio Oberettes Oberetteshütte | Malles Venosta Mals | I | AVS |
43 | Rifugio Bullaccia Puflatschhütte | Castelrotto Kastelruth | III | AVS |
44 | Rifugio Lago Rodella Radlseehütte | Velturno Feldthurns | II | AVS |
45 | Rifugio Vedrette di Ries Rieserfernerhütte | Campo Tures Sand in Taufers | I | AVS |
46 | Rifugio Malgetta Sciliar Schlernbödele | Castelrotto Kastelruth | II | AVS |
47 | Rifugio Sesvenna Sesvennahütte | Malles Venosta Mals | II | AVS |
48 | Rif. Vipiteno al Picco della Croce Sterzingerhütte | Val di Vizze Pfitsch | I | AVS |
49 | Rifugio Lago della Pausa Tiefrastenhütte | Terento Terenten | II | AVS |
50 | Rifugio Antonio Locatelli Drei-Zinnen-Hütte | Sesto Sexten | II | CAI-PADOVA |
51 | Rifugio Bergamo Grasleitenhütte | Tires Tieres | II | CAI-BERGAMO |
52 | Rifugio Bolzano al Monte Pez Schlernhaus | Fiè Völs am Schlern | I | CAI-ALTO ADIGE |
53 | Rifugio Calciati al Tribulaun Tribulaunhütte | Brennero Brenner | I | CAI-ALTO ADIGE |
54 | Rifugio Chiusa Klausner Hütte | Chiusa Klausen | II | CAI-ALTO ADIGE |
55 | Rifugio Cima Fiammante Lodnerhütte | Parcines Partschins | I | CAI-ALTO ADIGE |
56 | Rifugio Cima Libera Müllerhütte | Racines Ratschings | I | CAI-ALTO ADIGE |
57 | Rifugio Città di Milano Schaubachhütte | Stelvio Stilfs | III | CAI-MILANO |
58 | Rifugio Corno Renon Oberhornhaus | Barbiano Barbian | III | CAI-ALTO ADIGE |
59 | Rifugio Cremona alla Stua Magdeburgerhütte | Brennero Brenner | I | CAI-ALTO ADIGE |
60 | Rifugio Emilio Comici Zsigmondy-Comici-Hütte | Sesto Sexten | II | CAI-PADOVA |
61 | Rifugio Firenze Regensburger Hütte | S.ta Cristina Val Gardena St.Christina in Gröden | II | CAI-FIRENZE |
62 | Rifugio Forcella di Vallaga Flaggerschartenhütte | Varna Vahrn | I | CAI-ALTO ADIGE |
63 | Rif. Franco Cavazza al Pisciadù Pisciadùseehütte | Corvara Corvara | I | CAI-BOLOGNA |
64 | Rifugio Franz Kostner Franz-Kostner-Hütte | Corvara corvara | II | CAI-ALTO ADIGE |
65 | Rifugio Genova Schlüterhütte | Funes Villnöß | II | CAI-ALTO ADIGE |
66 | Rifugio Gino Biasi al Bicchiere Becherhaus | Racines Ratschings | I | CAI-VERONA |
67 | Rifugio Giogo Lungo Lenkjöchl-Hütte | Predoi Prettau | I | CAI-ALTO ADIGE |
68 | Rifugio Giovanni Porro NevesJochhütte/ChemnitzerHütte | Selva dei Molini Mühlwald | II | CAI-MILANO |
69 | Rifugio Monteneve Schneeberghütte | Moso in Passiria Moos in Passeier | II | CAI-ALTO ADIGE |
70 | Rifugio Nino Corsi Zufallhütte | Martello Martell | III | CAI-MILANO |
71 | Rifugio Payer Payerhütte | Stelvio Stilfs | I | CAI-MILANO |
72 | Rifugio Petrarca all´Altissima Stettiner Hütte | Moso in Passiria Moos in Passeier | I | CAI-ALTO ADIGE |
73 | Rifugio Picco Ivigna Ifingerhütte | Scena Schenna | III | CAI-ALTO ADIGE |
74 | Rifugio Pio XI Weisskugelhütte | Curon Venosta Graun im Vinschgau | I | CAI-DESIO |
75 | Rifugio Plan Zwickauerhütte | Moso in Passiria Moos in Passeier | I | CAI-ALTO ADIGE |
76 | Rifugio Plose Plosehütte | Bressanone Brixen | III | CAI-ALTO ADIGE |
77 | Rifugio Passo Ponte di Ghiaccio Edelrauthütte | Selva dei Molini Mühlwald | I | CAI-ALTO ADIGE |
78 | Rifugio Puez Puezhütte | Corvara Corvara | I | CAI-ALTO ADIGE |
79 | Rifugio Rasciesa Raschötzhütte | Ortisei St.Ulrich | III | CAI-ALTO ADIGE |
80 | Rifugio Oltreadige al Roèn Überetscher Hütte/Roenhütte | Termeno Tramin | II | CAI-ALTO ADIGE |
81 | Rifugio Roma Kasseler Hütte/Hochgallhütte | Campo Tures Sand in Taufers | II | CAI-ROMA |
82 | Rifugio Serristori Düsseldorfer Hütte | Stelvio Stilfs | I | CAI-MILANO |
83 | Rif. Brigata Tridentina Birnlückenhütte | Predoi Prettau | I | CAI-ALTO ADIGE |
84 | Rifugio Umberto Canziani Höchster Hütte | Ultimo Ulten | II | CAI-MILANO |
85 | Rifugio Vedretta Pendente Teplizer Hütte | Racines Ratschings | I | CAI-ALTO ADIGE |
86 | Rifugio Vedretta Piana Grohmannhütte | Racines Ratschings | II | CAI-ALTO ADIGE |
87 | Rifugio Venna alla Gerla Landshuter Hütte | Val di Vizze Pfitsch | I | CAI-ALTO ADIGE |
88 | Rifugio Vicenza Langkofelhütte | S.ta Cristina Val Gardena St.Christina in Gröden | II | CAI-VICENZA |
89 | Rifugio Vittorio Veneto Schwarzensteinhütte | Valle Aurina Ahrntal | I | CAI-ALTO ADIGE |