Beschluss Nr. 3489 vom 25.09.2000
Geringfügige Eingriffe für Erdbewegungen und Materialablagerungen mit geringer forstlich- hydrogeologischer oder Umweltbelastung, welche ohne jegliche Ermächtigung hinsichtlich des Raumordnungs-, des Forst- und des Landschaftsschutzgesetzes durchgeführt werden können
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