Beschluss Nr. 3636 vom 02.10.2000
Neufestsetzung des Grundbetrages im Sinne der Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der Finanziellen Sozialhilfe, zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste, des monatlichen Höchstbetrages für die Leistung des Hausnotrufdienstes sowie der Beträge für die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes und des Höchstbetrages der Leistung pro Arbeitsstunde für den Tagesmütter- Tagesväterdienst, mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 (Artikel 14, 30, 32 und 33 des D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30)
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