A.2 | Grundsätze |
A.2.1 | Für die Gewährung eines Beitrages sind folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen: |
| - Denkmalschutzbindung des entsprechenden Kulturgutes im Sinne der Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 49 oder 51 des E.T.; |
| - die entsprechende Genehmigung der zu fördernden Arbeiten im Sinne von Art. 23 des E.T.; |
A.2.2 | Die entsprechenden Beiträge werden grundsätzlich nur für jene Maßnahmen gewährt, die der Erhaltung und Restaurierung jener Elemente unmittelbar zweckdienlich sind, welche den geschichtlich-künstlerischen Charakter des Werkes bestimmen. Die Beiträge versuchen die Mehrkosten abzudecken, die sich aus der methodischen und technologischen Art der Maßnahmen ergeben, welche sich im Hinblick auf die geschichtlich-künstlerische Qualität des Werkes und seiner spezifischen Denkmalbindung als notwendig erweisen. |
A.2.3 | Bei indirekten Denkmalschutzbindungen nach Art. 49 des E.T. ist nur für den Außenbereich von Gebäuden eine Beitragsmöglichkeit vorgesehen. |
A.2.4 | Der Gesuchsteller muß erklären, daß für dieselbe Arbeit kein Beitrag bei einem anderen Landesamt beantragt worden ist. |
A.2.5 | Der Antragsteller muß bei der Abfassung des Gesuches erklären, daß er über seine Rechte hinsichtlich der Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten durch die Autonome Provinz Bozen-Südtirol aufgeklärt worden ist ( Gesetz vom 31.12.1996 Nr. 675 betreffend den Schutz der Personen und anderer Rechtsträger bei der Verarbeitung personenbezogener Daten). |
A.2.6 | Für die Beitragsgewährung werden nur die im Abschnitt B angeführten Maßnahmen berücksichtigt. Ordentliche Instandhaltungsarbeiten (periodische Malerarbeiten, Behebung von Putzschäden, Spenglerarbeiten, geringfügige Dachreparaturen u.ä.) werden nicht gefördert. |
A.4 | Ansuchen für die Beitragsgewährung |
A.4.1 | Das Gesuch kann während des ganzen Jahres eingereicht werden und wird je nach Eingangsdatum fortlaufend bearbeitet. Die Bearbeitung umfaßt die Überprüfung in formaler Hinsicht und die Überprüfung der Angemessenheit der Kostenvoranschläge. Das Gesuch muß jedenfalls vor Ausstellung der Endabrechnung eingereicht werden, andernfalls kann der eventuell gewährte Beitrag nicht ausbezahlt werden. |
A.4.2 | Das Beitragsgesuch ist mit Stempelmarke zu versehen, wobei das vom Amt vorgedruckte Formular zu verwenden ist. |
A.4.3 | Die Beitragsgesuche müssen vom jeweiligen Eigentümer, gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter gestellt werden. Im Gesuch sind anzugeben: |
| - Daten der Genehmigung der Arbeiten durch das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler; |
| - Finanzierungsplan; |
| - Erklärung, daß für dieselben geplanten Arbeiten kein anderer Landesbeitrag beantragt worden ist; |
| - Angabe der Verantwortlichen für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten; |
| - Erklärung über die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer. |
| Dem Gesuch ist beizulegen: Kostenvoranschlag der ausführenden Handwerker und Restauratoren, mit detailierter Mengen- und Materialangabe, wobei bei Dächern und Drainagen die Mangen in m² bzw. Laufmeter anzugeben sind; |
A.4.4 | Bei Miteigentum genügt es, wenn einer der Eigentümer das Ansuchen stellt. Dieser muß jedoch ausdrücklich die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben übernehmen. |
A.4.5 | Falls das Gesuch unvollständig ist, fordert das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler schriftlich die fehlenden Unterlagen oder Angaben an. Der Antragsteller muß erklären, daß er in Kenntnis gesetzt wurde, daß er im Falle unwahrer Angaben den von cen strafrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen unterliegt. |
B | Zu fördernde Maßnahmen |
B.1 | Dacheindeckungen |
B.1.1 | Baudenkmäler im Eigentum von Privaten und öffentlichen Körperschaften |
| Als Beitragshöhe gilt die Differenz zwischen einer Eindeckung in Betonplatten und der vom Amt vorgeschriebenen Eindeckung. |
| Der Differenzbetrag zwischen der vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschriebenen Deckungsart und einer Eindeckung in Betonplatten wird jährlich aufgrund der Richtpreise der Berufsgemeinschaft der Dachdecker festgelegt. |
B.1.1.1 | Gefördert werden Eindeckungen mit: |
| - Scharschindeln (38 cm, handgespalten, dreifach verlegt) |
| - Legschindeln (80 cm, gespalten, dreifach verlegt) |
| - Hohlziegel (Mönch und Nonne) |
| - Biberschwanzziegel |
| - Strohdächer |
| - Naturschieferplatten |
| - Kupferdächer (nur bei Türmen und Kuppeln) |
| - Porphyrplatten |
B.1.1.2 | Nicht gefördert werden: |
| - Eindeckungen mit nicht heimischen Holzarten (Allerce, tropische Gehölze usw.) |
| - Dachrinnen |
| - Blitzableiter |
| - Schneehaken und Schneebäume |
B.1.1.3 | Verschalungen: |
| Es wird vorausgeschickt, daß das Schindeldach als traditionelle alpine Dachdeckungsart in beiden Ausformungen Scharschindeldach und Legschindeldach, ursprünglich ausnahmslos unverschalt, d.h. unmittelbar auf den Dachlatten verlegt worden ist. |
B.1.1.3.1 | An Kirchen, Kapellen, Türmen, Mühlen, Backöfen, d.h. in allen Fällen, wo die thermische Isolierung des Daches nicht benötigt wird, sind die Schindeln wie von alters her unverschalt zu verlegen. |
B.1.1.3.2 | Bei Wirtschaftsgebäuden und Wohngebäuden ist grundsätzlich das Schindeldach ebenfalls unverschalt auszuführen. In den vom Amt für Bau-und Kunstdenkmäler genehmigten Ausnahmefällen muß bei verschalten Dächern durch eine entsprechende Konterlattung eine Unterlüftung der Schindeln von mindestens 4 cm gewährleistet werden. |
B.1.1.3.3 | Bei ausgebauten Dachgeschossen, in denen aus Gründen des Ensembleschutzes trotzdem eine Schindeldeckung vorgeschrieben wird, sind folgende Details zu beachten: |
| - die Isolierung ist nicht auf den Rofen (Sparren) aufzubringen; um die für ein Schindeldach besonders störende überdimensionierte Stärke des Daches zu vermeiden; |
| - Dachliegefenster sind unbedingt zu vermeiden; |
| - die Isolierung des Daches darf nur bis zur Mauerbank, nicht bis zur Traufe reichen. |
B.1.1.4 | Abgesehen von den oben dargelegten Beiträgen für Neueindeckungen sind Beiträge in der Höhe bis zu 50% der anerkannten Kosten auch bei Umdeckungen möglich, sofern diese die gesamte Dachfläche umfassen und sich nicht nur auf kleinere Instandhaltungsmaßnahmen beziehen. |
B.1.1.5 | Für Strohdächer, Kupferdächer u.ä., wo keine Differenzbeträge angewendet werden können, werden Förderungen im Ausmaß von bis zu 50% der anerkannten Kosten gewährt. |
B.5 | Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen |
B.5.1 | Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 50% der anerkannten Kosten: |
B.5.1.1 | Freilegung von historischen Oberflächen: Fassungen, Malereien, Putzen, Abbeizen von Dispersionsanstrichen; |
B.5.1.2 | Restaurierung und Konservierung von: - historischen Putzen mit besonderen Oberflächenstrukturen wie mittelalterlicher Quaderung, Ausfugung, Gesimsen, Stukkaturen, Riefenputze u.ä.; - Wandmalereien; - Leinwand- und Tafelbildern; Holzskulpturen und anderen beweglichen Kunstdenkmälern; - Täfelungen samt eingebautem Mobiliar, Stukkaturen und Tapeten; historischen Böden (Holzböden mit Einlegearbeiten, Terazzoböden u.ä.); - Kachelöfen; - historischen Kirchenausstattungen (Altäre, Bilder, Meßgeräte, Textilien, Fahnen, Gestühl, Orgelprospekt); - historischen, technischen Einrichtungen (Mühlwerke, Uhrwerke, Orgeln und Torggln); |
B.5.2 | Nicht gefördert werden: - Reinigungen; - Instandhaltungsarbeiten wie Fassadenanstriche, Putzausbesserungen, Streichen von Fenstern und Türen; - Neuanschaffungen von neuen Fußböden, neuem Mobiliar, Volksaltären, neuen Türen, Täfelungen; - Kopien von gestohlenen Kunstwerken. |
B.6 | Alarmanlagen |
B.6.1 | Gefördert wird im Ausmaß von bis zu 50%: der Einbau von Bewegungs- und Kontaktmeldern zum Schutz von beweglichen Kunstwerken, welche sich in öffentlichem Eigentum befinden oder öffentlich zugänglich sind. |
B.7 | Abbruch störender Bauteile |
B.7.1 | Gefördert wird im Ausmaß von bis zu 50% der anerkannten Kosten der Abbruch von störenden Bauteilen an Baudenkmälern sofern sie nicht widerrechtlich errichtet worden sind. |
B.8 | Bei besonderen Erfordernissen, die eigens begründet werden müssen, kann auch ein höherer Beitrag gewährt werden und zwar bis zu 90% der anerkannten Kosten. |
C | Beitragsauszahlung |
| Der Beitrag wird mit Beschluß der Landesregierung gewährt und die Auszahlung erfolgt aufgrund eines Ansuchens auf stempelfreiem Papier und der Vorlegung von ordnungsgemäß saldierten Endabrechnungen, die nach Einreichen des Beitragsgesuches datiert und vom Beitragsbegünstigten unterschrieben sein müssen. Die Rechnungen müssen die Summe der anerkannten Ausgaben belegen. Die Auszahlung erfolgt nach der Abnahme der Arbeiten seitens des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler. Für einzelne Arbeitsfortschritte kann auch um Teilauszahlung angesucht werden. Die Teilzahlungen müssen sich auf bereits durchgeführte Arbeiten beziehen, wobei die Abrechnungen vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler mit dem Sichtvermerk versehen werden müssen. Wird festgestellt, daß die Arbeiten den denkmalpflegerischen Auflagen nicht entsprechen oder daß vom Gesuchsteller falsche Angaben gemacht wurden, wird der Beitrag nicht ausgezahlt. Das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler nimmt bei verminderter Qualität der Ausführung und des verwendeten Materials Abzüge vor. |