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1. Der eigene Beschluß Nr. 3148 vom 7.7.1997 wird widerrufen;
2. Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten bei der Berechnung der wirtschaftlichen Behandlung für das vom Art. 1 des L.G. vom 21. Juni 1983, Nr. 18 in geltender Fassung vorgesehene nicht ärztliche Personal (Personal des Sanitätsstellenplanes und Personal des berufsbezogenen Stellenplanes) beachten ab 1.1.2000 folgende Richtlinien:
a) Das Entgelt für das im Punkt 2 genannte Personal wird pro Arbeitsstunde wie folgt festgelegt:
5. Funktionsebene: 32.250 Lire6. Funktionsebene: 36.550 Lire7. Funktionsebene: 39.775 Lire8. Funktionsebene: 41.925 Lire9. Funktionsebene: 53.750 Lire10. Funktionsebene: 66.650 Lire11. Funktionsebene: 83. 850 Lire; b) falls Arbeitsstunden über den vereinbarten Stundensoll hinaus geleistet werden, werden die in Buchstabe a) genannten Beträge herangezogen;
c) für den eventuell geleisteten Bereitschafts-, Nacht-, und Feiertagsdienst erfolgt die Vergütung im gleichen Ausmaß wie für das bedienstete Personal der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten;
d) für die Fahrtkostenvergütung werden die für die Bediensteten der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten geltenden Bestimmungen angewandt. Die Vergütung kann jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die Bedingungen für die Gewährung des Außendienstes vorhanden sind;
3. zur Kenntnis zu nehmen, daß die von Punkt 2, Buchstabe a) vorgesehenen Beträge zu Lasten der Haushalte der jeweiligen Betriebe gehen, und daher der vorliegende Beschluß keine Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes verursacht;
4. Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.