…omissis…
1. Die wirtschaftliche Behandlung des nichtärztlichen Personals, mit welchem im Sinne von Artikel 1bis des Landesgesetzes vom 21. Juni 1983, Nr. 18, in geltender Fassung, Werk- oder Arbeitsverträge abgeschlossen werden, wird ab dem Monatsersten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses in der Anlage zu diesem Beschluss geregelt. Den in der Anlage vorgesehenen Beträgen wird der Ergänzungsbeitrag von 2% des Bruttobetrages, welchen der Bedienstete in seinen Fonds einzahlen muss, hinzugefügt.
2. Der Beschluss der Landesregierung vom 5. November 2007, Nr. 3719, ist widerrufen.
3. Für den eventuell geleisteten Bereitschafts-, Nacht- und Feiertagsdienst erfolgt die Vergütung im selben Ausmaß wie für das bedienstete Personal des Sanitätsbetriebes.
4. Folgende Zulagen werden unter denselben Umständen und in demselben Ausmaß zugesprochen, unter denen dieselben dem bediensteten Personal zuerkannt werden: Aufgabenzulage, Röntgengefahrenzulage, Zulage für Mykologen, Zulage für aufreibende Arbeit, Zulage für beschwerliche Arbeitsturnusse.
5. Falls Arbeitsstunden über das vereinbarte Stundensoll hinaus geleistet werden, werden die in der Anlage zu diesem Beschluss angeführten Beträge angewandt.
6. Für die Fahrtkostenvergütung werden die für die Bediensteten des Sanitätsbetriebes geltenden Bestimmungen angewandt. Die Vergütung kann jedoch nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Bedingungen für die Gewährung des Außendienstes gegeben sind.
7. Die in der Anlage des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Beträge gehen zu Lasten des Sanitätsbetriebes, weshalb der vorliegende Beschluss keine zusätzlichen Kosten zu Lasten des Landeshaushaltes bzw. keine Ausgabenzweckbindung mit sich bringt.
AnlageStundenvergütung bei Werkverträgen und privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
Compensi orari del personale con cui vengono
stipulati
contratti d’opera e rapporti di lavoro di diritto privato
(die vorgesehenen Beträge gelten als Höchstbeträge, unter Berücksichtigung der finanziellen Verfügbarkeit der Bilanz des Sanitätsbetriebes und gemäß nachweislicher Berufserfahrung(gli importi previsti sono intesi come importi massimi, tenendo conto della disponibilità finanziaria del bilancio dell’Azienda e tenendo conto dell’esperienza maturata da detto personale) 5. Funktionsebene 5a qualifica funzionale |
21,24 |
6. Funktionsebene 6a qualifica funzionale |
22,76 |
7. Funktionsebene 7a qualifica funzionale |
25,44 |
7.bis Funktionsebene (auslaufend) 7bis qualifica funzionale(qualifica ad esaurimento) |
27,40 |
7.ter Funktionsebene 7ter qualifica funzionale |
26,71 |
8. Funktionsebene 8a qualifica funzionale |
29,29 |
9. Funktionsebene 9a qualifica funzionale |
32,95 |