AnlageKRITERIEN UND VERFAHRENSWEISEN BETREFFEND DIE AUSGABEN FÜR REPRÄSENTATIONSTÄTIGKEITEN
I. Die Repräsentationsausgaben können nur im Rahmen der im Jahreshaushalt bereitgestellten Mittel getätigt werden, und zwar:
a) um dem Land, anläßlich von Feierlichkeiten, Konferenzen, Tagungen und Begegnungen, außenstehenden Personen, Gastfreundschaft zu gewähren aufgrund konkreter und objektiver Bedürfnisse des Landes, sich nach außen hin darzustellen und um öffentliche Beziehungen zu pflegen:
an öffentliche Würdenträger;
an Persönlichkeiten, Kulturträger, Journalisten und Vertreter der wirtschaftlichen und sozialen Kräfte;
an politische Persönlichkeiten, die eine der in den vorhergehenden Punkten angeführten Positionen innehaben;
b) um Geschenke und andere Repräsentationsobjekte zu vergeben, die dazu angetan sind bei offiziellen Anlässen, Besuchen, Ehrungen, Gedenktagen, Feierlichkeiten und anderen Veranstaltungen, das Prestige der Landesverwaltung zu heben;
c) um Repräsentationsprämien wie Pokale, Plaketten und Medaillen usw. zu verleihen;
d) um Beileids, Glückwunsch-, Teilnahmeerklärungen, - telegramme, -briefe u.ä., die mit der Wahrnehmung des jeweiligen Aufgabenbereiches verbunden, aber nicht in den ordentlichen und unpersönlichen Amtsschriftverkehr einreihbar sind, zu übermitteln.
II. Das Gesamtausmaß für die nachstehenden Repräsentationsaufwendungen darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
500.000 Lire bei Ankauf von Pokalen, Medaillen, Urkunden, Plaketten, Büchern, Fotoreproduktionen sowie von anderen symbolischen Gegenständen, welche das Land versinnbildlichen;
2.000.000 Lire für den Ankauf von typischen oder charakteristischen einheimischen Erzeugnissen; bei besonders presitgeträchtigen Besuchen kann vom gesagten Grenzwert abgesehen werden.
Es können auch Sammelankäufe von Objekten für die künftige Verwendung getätigt werden; in diesem Falle muß der Ausgabenunterlage eine Erklärung vom Landesrat oder vom Landeshauptmann beigelegt werden, mit welcher bestätigt wird, daß die Zuteilungen solcher Güter, laut den festgelegten Bedingungen dieses Beschlusses, erfolgen werden.
III. Die Repräsentationsausgaben werden vom Landeshauptmann bzw. von den Landesräten verfügt. Die Auszahlung wird aufgrund folgender Unterlagen angeordnet:
im Falle von Ausgaben für Gastfreundschaft und Ankauf von einzelnen Geschenken muß der Umstand und die Begründung der Ausgabe auf dem Beleg angegeben werden; im Falle von Sammelankäufen für die künftige Verwendung eine Erklärung laut vorhergehenden Paragraph II, letzter Satz;
ordentliche Bescheinigung über die getätigten Ausgaben, wie Rechnungen, Steuerbelege, Spesennoten usw.
Die Zahlung der Ausgaben wird von den bevollmächtigten Beamten mittels der zu ihren Gunsten gewährten Krediteröffnungen vorgenommen.
Jenen, die die Repräsentationsausgaben angeordnet und vorgestreckt haben, steht die Rückvergütung derselben zu; in diesem Fall muß ein geeigneter Zahlungsbeleg für die vorgestreckten Beträge vorgelegt werden.