Kundgemacht im Beiblatt 1 zum A.Bl. vom 8. April 2008, Nr. 15.
(1)2)
(2)3)
(3)4)
(4)5)
(5)6)
(6)7)
(7)8)
(8)9)
(9)10)
(10)11)
Ändert den Titel des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.
Ersetzt im Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, den Buchstaben m).
Fügt im Art. 3 Absatz 2 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, die Buchstaben n) und o) an.
Ersetzt im Art. 3 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, den Absatz 3.
Ersetzt im Art. 4 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, den Absatz 1.
Ersetzt im Art. 4 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, den Absatz 2.
Ersetzt im Art. 6 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, den Absatz 11.
Fügt im Art. 11 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, den Absatz 8 ein. Absatz 8 wurde aufgehoben durch Art. 48, Absatz 1 Buchstabe j) des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
Ersetzt den Art. 12 des L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24.
Fügt im L.G. vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, die Art. 12/bis, 12/ter, 12/quater und 12/quinquies an.
(1)12)
(2)13)
Ersetzt im Art. 3 des L.G. vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, den Absatz 2.
Ersetzt im Art. 20 des L.G. vom 14. Dezember 1998, Nr. 12, den Absatz 3.
(1)14)
(2)15)
Fügt im L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12, den Art. 15/bis ein.
Fügt im L.G. vom 29. Juni 2000, Nr. 12, den Art. 20/bis ein.
(1)16)
(2)17)
(3)18)
Ersetzt im Art. 3 des L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, den Absatz 1.
Ersetzt im Art. 6 des L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, den Absatz 8.
Ändert im Art. 12 des L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, den Absatz 4.
(1)19)
Fügt im Art. 4 des L.G. vom 4. Mai 1988, Nr. 15, die Absätze 2, 3 und 4 an.
(1)20)
(2)21)
(3)22)
(4)23)
(5)24)
(6)25)
(7)26)
(8)27)
Ersetzt den Art. 2 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7.
Ersetzt den Art. 3 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7.
Ersetzt den Art. 5 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7.
Ersetzt den Art. 6 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7.
Ersetzt den Art. 12 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7.
Ersetzt den Art. 13 des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7.
Ersetzt im Art. 16/bis des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7, die Absätze 1, 2 und 4.
Fügt im Art. 16/bis des L.G. vom 31. August 1974, Nr. 7, die Absätze 5, 6, 7 und 8 an.
(1)28)
(2)29)
Fügt im Art. 7 des L.G. vom 30. November 2004, Nr. 9, den Absatz 2/bis ein.
Fügt im L.G. vom 30. November 2004, Nr. 9, den Art. 19/bis ein.
(1) Das Land Südtirol führt im Einvernehmen mit inländischen oder ausländischen Universitäten einjährige Lehrgänge für Personen durch, die ihr Berufsdiplom im Rahmen der Berufsbildung erworben haben. Ziel dieser Lehrgänge ist es, die fachliche, persönliche und soziale Kompetenz zu verbessern und die Allgemeinbildung zu vertiefen, um die berufliche Mobilität und die Aufstiegsmöglichkeiten zu steigern, sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zur Staatsprüfung [im Sinne von Artikel 12]30) zu schaffen, die den Zugang zur Universität und zu den Hochschulen für Kunst, Musik und Tanz ermöglicht.
(2) Die einjährigen Lehrgänge laut Absatz 1 bauen auf die dreijährigen Berufsfachschulen und die daran anschließenden einjährigen Spezialisierungslehrgänge der Berufsbildung auf, die zu staatlich anerkannten beruflichen Qualifikationen bzw. Berufsdiplomen führen. Die genannten Berufsfachschulen und Spezialisierungslehrgänge enthalten im curricularen Aufbau neben dem berufspraktischen auch einen angemessenen Anteil an allgemein bildenden und fachtheoretischen Inhalten, um den Übertritt in die Lehrgänge laut Absatz 1 sicherzustellen.
(3) Die einjährigen Lehrgänge laut Absatz 1 werden von den Landesberufsschulen organisiert und durchgeführt, die von der Landesregierung im Ausbildungsplan dafür bestimmt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Juli 2009, Nr. 213, die Verfassungswidrigkeit der Wörter „im Sinne von Artikel 12“ erklärt.
(1) Die Lehrgänge bieten folgende Fachrichtungen an:
(2) Die Lehrgänge umfassen mindestens 1200 Unterrichtsstunden. Sie werden nach flexiblen und modularisierten Unterrichtsformen strukturiert, wobei auch durch neue Technologien unterstützte Formen des Unterrichts vorgesehen sind.
(1) Der Unterricht gliedert sich in Grundlagenfächer und Schwerpunktfächer. Die Grundlagenfächer sind für alle Richtungen gleich. Die Schwerpunktfächer charakterisieren die verschiedenen Fachrichtungen laut Artikel 9 Absatz 1. Der Stundenplan sieht Pflichtfächer sowie obligatorische Wahlfächer vor, die der Schüler und die Schülerin gemäß den in den Lehrplänen vorgesehenen Wahlmöglichkeiten wählen können.
(2) Die Grundlagenfächer sind:
(3) Der Unterricht in den Grundlagenfächern umfasst mindestens 650 Unterrichtsstunden.
(4) Die Schwerpunktfächer beinhalten die der Richtung entsprechende Fachtheorie, das fachrichtungsspezifische Projekt und das dazu gehörende Projektmanagement, das auch praktische Übungen umfasst. Für den Unterricht der einzelnen Schwerpunktfächer sind im Jahr insgesamt mindestens 400 Unterrichtsstunden vorgesehen.
(1) Zum Besuch des fünften Jahres laut Artikel 8 ist zugelassen,
(2) Die Zulassung zum fünften Jahr erfolgt nach Überprüfung der vorhandenen Titel oder Kompetenzen auf der Grundlage der Mindeststandards für die Teilnahme an den Lehrgängen der Höheren Technischen Bildung (HTB).
(1) Bei den Prüfungen werden die erworbenen Kompetenzen in fünf der Grundlagenfächer laut Artikel 10 Absatz 2 sowie in mindestens einem für die Fachrichtung charakteristischen Schwerpunktfach laut Artikel 10 Absatz 4 bewertet.
(2) Der Präsident der Prüfungskommission oder auf jeden Fall ein Kommissionsmitglied muss dem Stellenplan des Lehr-, Inspektions-, Direktions- und unterrichtenden Personals der Schulen staatlicher Art des Landes angehören; die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Schulamtsleiters.]31)
Art. 12 wurde mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juli 2009, Nr. 213, für verfassungswidrig erklärt.
(1) Der Unterricht in den Lehrgängen laut Artikel 9 wird Lehrkräften anvertraut, die im Besitz des vorgeschriebenen Studientitels und der entsprechenden Lehrbefähigung sind, beziehungsweise Lehrkräften oder Fachleuten mit nachgewiesener und vom Land anerkannter didaktischer und fachspezifischer Kompetenz.
(1)32)
(2)33)
(3)34)
(4)35)
(5)36)
(6)37)
(7)38)
(8)39)
Ersetzt im Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40, den Buchstaben a).
Ändert im Art. 2 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40, den italienischen Wortlaut.
Fügt im Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40, den Absatz 5 an.
Ersetzt im Art. 5 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40, den Absatz 2.
Ersetzt im Art. 5 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40, den Absatz 3.
Fügt im Art. 2 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40, den Absatz 4 an.
Fügt im Art. 9 des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40, den Absatz 4 an.
Ersetzt den Art. 12/bis des L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40.
(1)40)
(2)41)
Ersetzt im Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 20. März 2006, Nr. 2, den zweiten Satz.
Ersetzt im Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 20. März 2006, Nr. 2, den zweiten Satz.
(1) Dieses Gesetz bringt für das Finanzjahr 2008 keine Mehrausgaben mit sich.
(2) Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Jahre werden mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
(3) Die Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen des Artikels 7 zu Lasten des Haushaltes 2008 ergeben, werden durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 04130 (04130.00) gedeckt, welche gemäß Artikel 18 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 11, autorisiert waren, aufgehoben mit dem nachfolgenden Artikel 17 Buchstabe a).
(1) Aufgehoben werden:
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.