(1) Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen Gewässer und der elektrischen Anlagen von Seiten der Autonomen Provinz Bozen in Übereinstimmung mit dem Gesamtplan der Nutzung der öffentlichen Gewässer gemäß Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.