(1) Anspruch auf die Leistung laut Artikel 1 haben Elternteile oder andere Personen, denen das minderjährige Kind anvertraut wurde, sofern das Kind
(2) Der Elternteil, dem das Kind anvertraut ist, hat keinen Anspruch auf die genannte Leistung, wenn er mit der unterhaltspflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt.