(1)(1) Zum Schutz der natürlichen Umwelt und auch zum Schutz vor Lärmbelästigung ist es in den Gebieten, die im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, als Naturparke und Biotope ausgewiesen sind, sowie im Bereich von übergemeindlichen landschaftlichen Gebietsplänen verboten, mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu starten, zu landen und das Gebeit in Flughöhen von weniger als 500 Metern zu überfliegen.
(2) Dieselben Verbote gelten in Zonen, für welche die spezifische landschaftliche Unterschutzstellung diese vorsieht, sowie in allen Gebieten über 1600 Meter Meereshöhe.
(3) In dem in der Provinz Bozen gelegenen Gebiet des Nationalparks Stilfser Joch gelten die vom staatlichen Rahmengesetz über die Schutzgebiete vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, vorgesehenen Flugbeschränkungen.
(4) Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und zur Vorbeugung gegen die mit dem Fluglärm verbundenen Risiken sind das Starten und Landen von motorbetriebenen Luftfahrzeugen sowie das Überfliegen des Bozner Talkessels für Rund- und Besichtigungsflüge, Übungsflüge, Reklameflüge, Sport- und Freizeitflüge und Flugzeugschleppstarts während der Nacht und am Nachmittag verboten; über welche Stunden sich das Verbot erstreckt, wird mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt.
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen Verbote gelten nicht für die Flugdienste der Streitkräfte und der Polizei, für Linienflüge, für Flüge im Rahmen des Zivilschutzes und der Flug- und Bergrettung, für Materialtransportdienste, für Flugeinsätze, die im Auftrag einer Organisationseinheit des Landes zu institutionellen Zwecken durchgeführt werden, sowie für den Flugbetrieb im Bereich von Flughäfen.
(6) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehenen Verbote gelten auch für die Fluggeräte, welche für Sport- und Freizeittätigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 25. März 1985, Nr. 106, in geltender Fassung, verwendet werden.
(7) Die Landesregierung erlässt eine Verordnung, die festlegt, in welchen Fällen für eine beschränkte Zeit Flüge für Arbeiten und Personentransporte, abweichend von den in den Absätzen 1, 2 und 3 enthaltenen Verboten, durchgeführt werden können, sofern es sich um Initiativen von begründetem öffentlichen Interesse handelt, die den bestehenden Umweltbestimmungen nicht widersprechen, und die Flugtätigkeit mit den Schutzvorgaben des betroffenen Gebietes vereinbar ist. 2)