Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Oktober 1997, Nr. 51.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Aufgehoben durch Art. 58 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.