(1) Die Gemeinden können in der von diesem Artikel vorgesehenen Form Kredite aufnehmen, um Ausgaben auf Kapitalkonto zu finanzieren und die vorzeitige Tilgung von Passivlasten aus bei Kreditinstituten aufgenommenen Darlehen zu erreichen. Zulässig ist die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von nicht bilanzmäßig erfaßten Verbindlichkeiten und für andere vom Gesetz vorgesehene Zwecke.
(2) Die Einnahmen aus dem Darlehen laut Absatz 1 unterliegen einer Zweckbindung.
(3) Die Aufnahme von Darlehen ist nur zulässig:
- wenn diese im Haushaltsplan oder Mehrjahreshaushaltsplan vorgesehen ist,
- wenn der Nachweis über die Verfügbarkeit finanzieller Mittel für die Amortisierung des Kapitals und die Zahlung der Zinsraten erbracht wird.
(4) Die mit anderen als der Depositenkasse, dem Nationalfürsorgeinstitut für die Angestellten der öffentlichen Verwaltung und dem Institut für Sportdarlehen abgeschlossenen Darlehensverträge müssen folgende Klauseln und Bedingungen enthalten:
- der Zeitraum der Amortisierung darf nicht weniger als fünf Jahre betragen,
- die Laufzeit der Amortisierung ist, vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen, ab ersten Jänner des auf den Vertragsabschluß folgenden Jahres vorzusehen,
- die Amortisationsrate muß, beginnend mit dem ersten Jahr, die Kapital- und Zinsquote beinhalten,
- es müssen die Modalitäten für das Entrichten der eventuellen Zinsen zur Kürzung der Amortisationsdauer festgelegt werden,
- es ist die Art der mit Darlehen zu finanzierenden Ausgabe und je nachdem, um welche Art von Investition es sich handelt, erforderlichenfalls das laut den geltenden Bestimmungen genehmigte endgültige oder Durchführungsprojekt anzuführen.
(5) Im Falle der Notwendigkeit der Vornahme neuer oder der Änderung der bestehenden Investitionen im Laufe des Geschäftsjahres sorgt das zuständige Organ vor der Darlehensaufnahme für die Abänderung des vorschauenden und programmatischen Berichtes.
(6) Die Gemeinden werden zur Aufnahme von Obligationsanleihen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise ermächtigt.
(7) Zur Sicherstellung der Amortisationsrate für Darlehen und Kreditaufnahmen dürfen die Gemeinden Anweisungen, bezogen auf die Einkünfte der ersten drei Titel des Jahreshaushaltsplanes, ausstellen sowie hypothekarische und andere vom Gesetz vorgesehene Sicherstellungen gewähren.
(8) Auf Ansuchen der Gemeinde, welchem der Ausschußbeschluß beigeschlossen ist, gewährt der Schatzmeister Vorschüsse. Die Höhe derselben darf nicht drei Zwölftel der im gegenüber dem Bezugsjahr vorletzten Jahr festgestellten Einnahmen der ersten drei Einnahmetitel des Haushaltsplanes überschreiten.
(9) Die Zinsen auf die Vorschüsse des Schatzmeisters sind ab der effektiven Verwendung der Beträge auf der Grundlage der in der Vereinbarung unter Artikel 17 Absatz 92 des Regionalgesetzes vom 23. Oktober 1998, Nr. 10, vorgesehenen Modalitäten geschuldet.14)