(1) Die widerrechtliche Ausübung des von Artikel 2 vorgesehenen Berufs unterliegt einer Geldbuße von Euro 276 bis Euro 2.744.15)16)
(2) Wer ständig den Beruf im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 im Landesgebiet ausübt und in das Berufsverzeichnis einer anderen Region oder der autonomen Provinz Trient eingetragen oder dort zeitweise aufgenommen ist, wird mit einer Geldbuße von Euro 68 bis Euro 690 bestraft.16)
(3) Wer eine Alpinschule ohne die vorgeschriebene Bewilligung errichtet oder betreibt, wird mit einer Geldbuße von Euro 2.059 bis Euro 6.168 Euro bestraft.16)
(4) Die Bergführer und Bergführeranwärter, die von ihren Kunden höhere Tarife als die genehmigten verlangen, werden mit einer Geldbuße von Euro 207 bis Euro 621 bestraft und unterliegen einem entsprechenden Disziplinarverfahren.16)
(5) Wer für die eigene Tätigkeit die Bezeichnung Bergführer, Alpinschule oder ähnliche Begriffe benützt, ohne dazu befähigt bzw. im Besitze der Bewilligung zu sein, wird mit einer Geldbuße von Euro 1.375 bis Euro 4.113 bestraft.16)
(6) Bergführer und Bergführeranwärter, Wanderleiter/Wanderleiterinnen sowie Alpinschulen, die die Bestimmungen über die Pflichtversicherung gemäß Artikel 18 nicht einhalten, werden mit einer Geldbuße von Euro 690 bis Euro 2.059 bestraft. Das Vergehen bringt außerdem die Anwendung der Dienststrafe der Suspendierung aus dem Verzeichnis oder der Bewilligung mit sich, und wird von den zuständigen Organen für eine Zeitdauer von nicht weniger als einem Monat und nicht mehr als einem Jahr verfügt.16)17)
(6/bis) Wer in der Provinz Bozen den Beruf laut Artikel 8/ter ohne entsprechende Voraussetzungen ausübt, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 600,00 Euro und 1.800,00 Euro entrichten. 18)
(7) Für die Ermittlung der Übertretungen gemäß Absätzen 1 bis 6 sind, auf Ersuchen des Landeshauptmanns, die Organe der öffentlichen Sicherheit, die Organe der Ortspolizei und Forstwache sowie die in Artikel 19 Absatz 1 angeführten Bediensteten zuständig.