(1) Die Pflegesätze für die Unterbringung von chronisch Kranken werden von den zuständigen Organen der betroffenen stationären Einrichtungen festgesetzt, und zwar auf der Grundlage der Kriterien nach dem Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung. 16)
(2) Die Ausgaben für die medizinische Versorgung im Bereich der ärztlichen Behandlung und der Krankenpflege, der Rehabilitation und der pharmazeutischen Versorgung gehen direkt zu Lasten des Landesgesundheitsfonds, über die zuständigen Sanitätsbetriebe, und werden bei der Berechnung des Pflegesatzes nicht berücksichtigt. Ebenso gehen die Kosten für die Leitung und Koordination des Pflegebereichs zu Lasten des Landesgesundheitsfonds. Dies gilt sowohl dann, wenn die genannten Funktionen von Fachkräften mit ärztlicher, krankenpflegerischer oder rehabilitativer Ausbildung ausgeübt werden, als auch dann, wenn diese Funktionen von Fachkräften mit sozialpädagogischer oder sozialbetreuerischer Ausbildung im Sozialbereich ausgeübt werden. 17)
(3) Die Ausgaben für die gemäß Absatz 1 festgelegten Pflegesätze gehen im Ausmaß von nicht mehr als 50% und nicht weniger als 30% der Betreuungskosten, ausgenommen die Ausgaben gemäß Absatz 2, zu Lasten der gebietsmäßig zuständigen Sanitätseinheiten. Zu diesem Zwecke legt die Landesregierung jährlich mit Beschluß die Beträge zu Lasten der Sanitätseinheiten fest, und zwar unter Berücksichtigung des in den einzelnen Einrichtungen bestehenden numerischen Verhältnissen zwischen dem Gesundheits- und dem Sozialhilfepersonal. 18)
(4) Die Modalitäten für die Bezahlung der Kosten gemäß den Absätzen 2 und 3 werden mit Beschluß der Landesregierung mit Beachtung der Bestimmungen gemäß Artikel 6 letzter Absatz, des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 8. August 1985 festgelegt.
(5) Bei Rückvergütungen gemäß dem Artikel 6 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1975, Nr. 51, zugunsten von chronisch Kranken, setzt der Landesausschuß einen differenzierten Pflegesatz fest, der die Verteilung der Lasten gemäß den Bestimmungen im vorangegangenen Absatz 3 berücksichtigt.
(6) Die Landesregierung beschließt die Abänderung der Musterabkommen mit privaten Einrichtungen für die stationäre Unterbringung von chronisch Kranken und führt die Kriterien für die Verteilung der Lasten gemäß dem vorangegangenen Absatz 3 ein. Diese Kriterien werden bei der Genehmigung neuer Musterabkommen immer berücksichtigt. Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Abkommen bereits bestehen, werden bei ihrer Erneuerung die Änderungen aufgenommen.
(7) Die Landesregierung legt die technisch-baulichen Eigenschaften, die Mindest- und Höchstausmaße der Strukturen für die stationäre Betreuung gemäß Absatz 1 sowie die Standards des Personals derselben fest. 19)
(8) Die Landesregierung erstattet den öffentlichen und privaten Körperschaften und Einrichtungen, welche für die Führung von Alters- und/oder Pflegeheimen zuständig sind, die Ausgaben jener medizinischen Geräte, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter, die der gesundheitlichen Betreuung der Pflegefälle dienen und vorher von der Landesregierung genehmigt worden sind. Die Landesregierung legt mit eigenem Beschluß die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils erstattbaren Höchstbeträge fest. 20)