Kundgemacht im A.Bl. vom 31. März 1981, Nr. 17.
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die natürliche Umwelt und die Landschaft der Naturparke zu schützen, zu erhalten und zu verbessern, durch wissenschaftliche Forschung zu einer möglichst umfassenden Kenntnis dieser Gebiete beizutragen, weiters das Naturverständnis zu fördern und für eine geordnete Entwicklung der Erholungsnutzung zu sorgen; bei den Naturparken handelt es sich um die im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, entsprechend ausgewiesenen Gebiete.