(1) Alle von der Landesgesetzgebung für das Landespersonal hinsichtlich des Ruhegenusses aufgrund von Dienstzeiten bei der Landesverwaltung vorgesehenen Vergünstigungen werden einschließlich des gemäß Artikel 72 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4 geleisteten Dienstes auf jene Beamten ausgedehnt, die aufgrund der Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz in die Stellenpläne übernommen werden, und zwar hinsichtlich aller beim Staat und beim Land geleisteten Dienste, sofern diese im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengelegt werden können.
(1/bis) Für die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beamten, welche, im Sinne der vor Inkrafttreten des D.P.R. vom 29. Dezember 1973, Nr. 1092 geltenden Bestimmungen, für die Ruhestandsbehandlung die Eintragung bei der allgemeinen obligatorischen Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung vorgezogen haben, wird die Landesverwaltung zum angeführten Zweck und über Antrag der Betroffenen die Eintragung bei der erwähnten allgemeinen Versicherung beibehalten. 13)
(2) Das Land ergänzt außerdem die vom Nationalinstitut für die Betreuung der Staatsbediensteten (E.N.P.A.S.) geschuldete Abfertigung in der Weise, daß der von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehene Betrag erreicht wird. Diese Abfertigung betrifft sowohl die beim Staat geleisteten Dienstjahre, die mit einer Einschreibung beim erwähnten Fürsorgeinstitut verbunden waren, als auch die Jahre, die in Hinsicht auf die Auszahlung der Dienstprämie vom Nationalinstitut zur Betreuung der Bediensteten von Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.) abgelöst worden sind. 14)
(3) Die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Vergünstigung wird auf jene Staatsbediensteten ausgedehnt, die aufgrund staats- oder landesgesetzlicher Bestimmungen in die Stellenpläne des Landes übergegangen sind oder übergehen werden.