(1) Der Ertrag aus Erhöhungen von Steuersätzen oder aus der Einführung neuer Steuern ist dem Staat vorbehalten, falls er laut Gesetz und aufgrund von nicht im Artikel 10 Absatz 6 und im Artikel 10/bis Absatz 1 Buchstabe b) enthaltenen Zwecken im Sinne des Artikels 81 der Verfassung für die Deckung neuer besonderer gelegentlicher Ausgaben, die nicht die Zuständigkeitsbereiche der Region und der Provinzen betreffen, einschließlich der Ausgaben in Zusammenhang mit Naturkatastrophen, bestimmt ist, vorausgesetzt, daß er zeitlich begrenzt ist sowie im Staatshaushalt gesondert verbucht ist und daher beziffert werden kann. Für alle Fälle, die in diesem Artikel nicht behandelt werden, finden die Bestimmungen laut Artikel 10 und 10/bis Anwendung.8)
(1) Die Bestimmungen laut Artikel 9 des Legislativdekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, ersetzt durch Artikel 4 dieses Dekretes, werden am 1. Jänner 1996 wirksam. Ab demselben Datum finden für die Region und für die Provinzen die bereits mit vor dem Inkrafttreten dieses Dekretes in Kraft getretenen Staatsgesetzen verfügten dem Staat vorbehaltenen Erträge aus Steuern keine Anwendung mehr.
(3) Innerhalb sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Dekretes wird im Einvernehmen zwischen der Regierung und den Präsidenten des Regionalausschusses und der Landesausschüsse Nachstehendes festgelegt:
a) der dem Staat vorbehaltene Ertrag aus Steuern, wie bereits in geltenden Gesetzen verfügt, der dem Staat bis zum 31. Dezember 1995 auf der Grundlage einer Schätzung der Ertragserhöhungen zusteht, die sich aus genannten Gesetzen ergeben, abzüglich eventueller Ertragsverringerungen infolge der damit zusammenhängenden Bestimmungen und der Erhöhung aufgrund der tendentiellen Entwicklung,
b) das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes noch nicht festgelegte Ausmaß der veränderlichen Anteile bis zum Jahre 1995, unter Berücksichtigung der Bestimmungen laut Absatz 6,
c) der Anteil zur Beteiligung an den Sparmaßnahmen des Staates laut Artikel 34 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 1994, Nr. 724, beschränkt auf das Jahr 1995,
d) die Modalitäten für die auch schrittweise Regelung der finanziellen Beziehungen, die sich aus den Bestimmungen laut Buchstaben a), b) und c) ergeben, wobei jedenfalls die Entrichtung der den Provinzen zustehenden Nettobeträge im Ausmaß von höchstens vier Jahresraten ab 1996 vorzusehen ist.