(1) Die Aufgaben der Staatsverwaltung, die direkt von den Zentralorganen und den peripheren Organen des Staates auf dem Gebiet der Lokalfinanzen ausgeübt werden, sowie die bereits der Region Trentino-Südtirol im selben Sachbereich zustehenden Aufgaben werden für das jeweilige Gebiet von den Provinzen Trient und Bozen ausgeübt. Der Bereich der Lokalfinanzen umfaßt nicht den Bereich der örtlichen Steuern.
(2) Die der Region durch das Statut und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zugewiesenen Zuständigkeiten in den Sachgebieten betreffend die Ordnungen bleiben aufrecht.
(3) In Beachtung der regionalen Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gemeindeordnung regeln die Provinzen durch Gesetz die Richtlinien zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Entwicklung des Finanzwesens der Gemeinden, einschließlich der Grenzen für die Einstellung von Personal, der Einzelheiten für die Aufnahme von Schulden sowie der Verfahren für die vertragliche Tätigkeit.