(1) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden im Landesgebiet die staatlichen Bestimmungen auf diesem Sachgebiet nicht mehr angewandt.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Rahmen der von diesem Gesetz vorgesehenen Grenzen und im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, Kriterien und Regelungen für landwirtschaftlich zweckgebundene Gebäude zu beschließen.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.