(1) Im Sinne der EU-Richtlinie 98/30/EG weisen die örtlichen Gebietskörperschaften die Gasverteilung direkt oder mittels Ausschreibung Kapitalgesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung der örtlichen Gebietskörperschaften, die sich dazu auch zusammenschließen können, oder sonstigen geeigneten Unternehmen zu. Das Verhältnis zwischen der zuweisenden Körperschaft und dem Betreiber des Dienstes wird vertraglich geregelt, und zwar auf der Grundlage einer von der Landesregierung erstellten Mustervereinbarung.
(2) Ab 1. Jänner 2003 ergreifen jene Unternehmen, die auf dem Gebiet der Provinz Bozen die Gasverteilung und den -handel vornehmen, unabhängig von der Anzahl ihrer Endkunden, notwendige Maßnahmen, damit die Vorgaben der EU-Richtlinie 98/30/EG in Bezug auf die buchhalterische Trennung und Transparenz der genannten Tätigkeiten eingehalten werden. In jedem Fall sind jene Unternehmen zum Handel mit Gas zugelassen, die über die ministerielle Genehmigung gemäß Artikel 17 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 23. Mai 2000, Nr. 164, verfügen. Jene Unternehmen, die bei In-Kraft-Treten der gegenständlichen Bestimmungen in der Provinz Bozen in der Gasverteilung und im -handel tätig sind, können ihre Geschäftstätigkeiten fortführen, ohne dabei Eigentum und Betrieb zu trennen.
(3) Die Konzessionen zur Gasverteilung, die bei In-Kraft-Treten der gegenständlichen Bestimmungen aufrecht sind, behalten ihre Gültigkeit bis zum ursprünglichen Ablauf des zugewiesenen Dienstes, der in den entsprechenden Konventionen festgelegt ist, ohne Möglichkeit zur weiteren Verlängerung.
(4) Die Gesellschaften gemäß Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung, sind ermächtigt, den Ankauf, den Verkauf und die Verteilung von Erdgas sowie alle sonstigen mit diesen Diensten verbundenen oder zusammenhängenden Tätigkeiten auszuüben.
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