Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.
(1) Die Ausgaben, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, werden mit nachfolgender Gesetzesmaßnahme bewilligt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.