Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Juni 1992, Nr. 23.
(1) Das Land Südtirol unterstützt die Bildung einer Verbraucherzentrale, die aus dem Zusammenschluß von Vereinen und Verbänden ohne Gewinnabsichten hervorgeht. Mitglieder können nur Vereine und Verbände werden, die entweder ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig sind oder durch eigene autonome und von der anderen Vereins- oder Verbandstätigkeit getrennte Strukturen oder Abteilungen Aufgaben der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen erfüllen.
(2) Aufgaben der Verbraucherzentrale sind: