(1) Die Beförderungstarife werden mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der Verkehrspolitik und der Tarifpolitik, wie sie im Jahresprogramm laut Artikel 3 vorgesehen sind.
(2) Es gibt folgende Tarife:
- Normaltarife: Sie gelten für normale Fahrscheine.
- Vorzugstarife: Sie werden auf Fahrgäste angewandt, die in Südtirol ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz haben oder zur Schule gehen. Die Fahrscheine sind personengebunden und können bei Überlandlinien für festgelegte oder festlegbare Strecken verwendet werden,
- Sondertarife: Sie werden auf Gruppen von Fahrgästen angewandt, die in Landesgesetzen oder mit Beschluß des Landesausschusses bestimmt sind; die Fahrscheine müssen personengebunden und wenn es sich um Überlandlinien handelt, für eine bestimmte Strecke ausgestellt sein.
(3) Es sind auch Fahrausweise zugelassen, die einem bestimmten Wert entsprechen, der entsprechend der tatsächlichen Benützung der Dienste vermindert wird. Der Landesausschuß kann Sonderbedingungen für die Entwertung, Benützung und Kontrolle der Fahrscheine für bestimmte Fahrgastkategorien festlegen sowie für Freifahrausweise im Sinne des 1. Absatzes Buchstaben h) und i), des Artikels 5.
(4) Die Fahrpreise sind entsprechend der Streckenlänge abgestuft. Das Verkehrsnetz, das aufgrund der tatsächlichen Entfernungen festgelegt wird, die Haltestellen, ab denen der Fahrpreis gewechselt wird, sowie die allfälligen Tarifbereiche werden mit Dekret des zuständigen Landesrates festgelegt.
(4/bis) Die Beförderungstarife werden am Anfang des Kalenderjahres automatisch der programmierten Inflationsrate angepasst, welche um die Differenz zur effektiven, vom Landesinstitut für Statistik ermittelten Inflationsrate vermindert oder vermehrt wird, mit der Möglichkeit für die Landesregierung, zweckmäßige Auf- und Abrundungen vorzunehmen.
(4/ter) Die Einnahmen aus dem Verkauf der Fahrausweise des öffentlichen Personenverkehrs von Landesinteresse werden zugunsten des Bereichs des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt.25)
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(6) Für Fahrscheine, die einem bestimmten Wert entsprechen oder die für mehrere Fahrten gelten, kann eine Fahrpreisermäßigung festgelegt werden, und zwar je nach Art der Nutzung. Fahrgäste laut Absatz 2 Buchstabe b) und c), erhalten die Fahrpreisermäßigung für die Zeit, in welcher der für Kontrollzwecke ausgestellte Erkennungsausweis gültig ist.
(7) Für die Dienste im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 3 und 4 kann die Landesregierung besondere Tarife und besondere Verfahren für ihre Benützung bewilligen. In diesem Fall werden die ordentlichen Betriebsbeiträge nur dann gewährt, wenn die Informationen, die für die Festlegung der Zuschüsse nötig sind, trotz der bewilligten Änderungen zur Verfügung stehen. Im Falle von Verkehrslinien im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 ist die Landesregierung ermächtigt, den Körperschaften, welche die Einführung der Dienste beantragen, Beiträge zu gewähren, wenn besondere Erfordernisse des Umweltschutzes vorliegen.
(8) Die Verkehrsunternehmen und die entsprechenden Verbände sind verpflichtet, durch die in Artikel 12 vorgesehene Dienststelle gemeinsam die Daten über das Fahrgastaufkommen zu verwalten: damit die Ausgleichszahlungen berechnet und die Nachfrage im Verhältnis zu den angebotenen Dienstleistungen analysiert werden kann, sind vor allem die Angaben über die Fahrten, die Strecken und die entsprechenden Personenkilometer zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen in Zusammenhang mit den Fahrscheinen werden mit Dekret des zuständigen Landesrates festgelegt.
(9) Fahrgäste, die personengebundene Fahrscheine benützen, Fahrgäste von Unternehmen mit Beförderungsübernahmeverträgen laut Landesgesetz vom 9. Dezember 1976, Nr. 60, sowie Fahrgäste, die mit Landesgesetz oder Beschluß des Landesausschusses bestimmt werden, sind verpflichtet, bei der Ausgabe des Erkennungsausweises einen mit Beschluß des Landesausschusses festgelegten Betrag zu zahlen, der das Dreißigfache des Stadtlinien-Normaltarifs für einfache Fahrt nicht übersteigen darf.
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