In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 661)
Maßnahmen gegen Lärmbelästigung

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

TITEL I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich des Gesetzes)  delibera sentenza

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes

  1. regeln die Ausübung von Tätigkeiten, die Lärmbelästigung verursachen oder verursachen können,
  2. legen die akustischen Eigenschaften von Maschinen, Anlagen und Gebäuden im allgemeinen fest, um den Lärm auf ein nach dem jeweiligen Stand der Technik erreichbares Mindestmaß zu reduzieren und auf alle Fälle innerhalb der Grenzwerte zu halten, die mit Durchführungsverordnung für die verschiedenen Situationen bestimmt werden.
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 517 del 30.12.1991 - Sanità - Inquinamento acustico - D.P.C.M. in tema di limiti massimi di esposizione al rumore negli ambienti abitativi e nell'ambiente esterno

Art. 2 (Einteilung von verschiedenen Arten von Lärmbelästigung)

(1) Die Vorbeugungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes richten sich gegen folgende Formen von Lärmbelästigung:

  • a)  Lärmbelästigung in Bereichen, die außerhalb des Raumes liegen, in dem der Lärm erzeugt wird, oder Lärmbelästigung durch Tätigkeiten im Freien (externe Lärmbelästigung). Quellen solcher Belästigung können sein:
    • -  Produktionstätigkeit, Handesltätigkeit, Freizeitgestaltung oder anderen lärmerzeugende Tätigkeiten,
    • -  Verkehrsmittel aller Art,
    • -  zu bestimmten Gelegenheiten staffindende Veranstaltungen, bei welchen lärmende Instrumente und Tonübertragungsgeräte verwendet werden, und ganz allgemein störende Geräusche erzeugt werden
  • b)  Lärmbelästigung in geschlossenen Räumen (interne Lärmbelästigung); sie stammt aus Geräuschquellen innerhalb dieser Räume.

Art. 3 (Zumutbarkeitswerte der Lärmbelästigung - Externe Lärmbelästigung)

(1) Beim Festlegen der Zumutbarkeitswerte der externen Lärmbelästigung kann die Durchführungsverordnung in den verschiedenen Fällen den Grundgeräuschpegel oder den zumutbaren Lärmpegel als Bezugspunkt annehmen.

(2) Unter "Grundgeräuschpegel" versteht man den Schallpegel an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten, wo die spezifischen Geräuschquellen, die man als vermutliche Quellen von Belästigung und Störung überwachen will, nicht vorhanden sind.

(3) Unter "zumutbarem Lärmpegel" versteht man den nach Beschaffenheit des Standortes und nach Tageszeit jeweils verschieden hohen Lärmpegel, der in diesem Bereich nicht überschritten werden darf.

Art. 4 (Zumutbarkeitswerte der Lärmbelästigung - Interne Lärmbelästigung)

(1) Beim Festlegen der Zumutbarkeitswerte der internen Lärmbelästigung setzt die Durchführungsverordnung je nach den Umständen die Grenzwerte in der Weise fest, daß die Personen, die dem Lärm ausgesetzt sind, nicht ernstlich belästigt werden oder in ihrer Gesundheit gefährdet sind; auf der anderen Seite werden auch entsprechende Maßnahmen getroffen, damit die regelmäßige Welterführung der Tätigkeit in den betroffenen Räumen trotzdem gewährleistet ist.

Art. 5 (Richtlinien für die Messungen)

(1) Die Durchführungsverordnung

  1. definiert die verschiedenen Arten von Lärm,
  2. legt die Richtlinien für die Lärmmessung und für die Bewertung der diesbezüglichen Ergebnisse fest und beschreibt die Merkmale der einzusetzenden Meßinstrumente,
  3. setzt die Verfahren zur Kontrolle und Überprüfung der akustischen Eigenschaften der Maschinen, Anlagen und Gebäude im allgemeinen fest.

TITEL II
Externe Lärmbelästigung

Art. 6 (Schutzbereiche)  delibera sentenza

(1) Der Schutz vor externer Lärmbelästigung gemäß Artikel 8 und 10 wird nicht in Bereichen und Gebieten durchgeführt, die im Sinne der Landesraumordnung in den entsprechenden Bauleitplänen als landwirtschaftliches Grün, als Wald, als alpines Grün oder als unproduktive Flächen ausgewiesen sind; der Schutz wird - auch in Wohngebieten - dann nicht durchgeführt, wenn die Lärmbelästigung auf nicht industriell ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit zurückzuführen ist; dies bezügliche Richtlinien sind in der Durchführungsverordnung festzulegen.

(2) Die Erhebung von Lärmemissionen wird deshalb in den durch Lärmeinwirkung gestörten Siedlungen durchgeführt, sofern solche vorhanden sind, oder an der Grenze der schutzbestimmten Zonen, auch wenn dort zur Zeit noch keine Siedlungen vorhanden sind und in jedem Falle unabhängig von den Grenzen verwaltungstechnischer Natur.

(3) In Gebieten, die dem Landschafts- und Umweltschutz gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, unterliegen - unabhängig davon, ob sich dort Menschen aufhalten oder nicht - kann in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen jegliche lärmende Tätigkeit, welche die Umweltbedingungen und die Ruhe dieser Gebiete stören könnte, verboten werden.

massimeBeschluss vom 28. November 2011, Nr. 1825 - Feststellung der Gemeinde Bozen als “Ballungsraum” der Autonomen Provinz Bozen gemäß Legislativdekret vom 19. August 2005, Nr. 194
massimeBeschluss vom 10. Mai 2010, Nr. 823 - Kriterien für die Auswahl der Zonen, in denen die Lärmschutzwände an der Eisenbahn errichtet werden

Art. 7 (Raumplanung)

(1) Bei der Ausarbeitung neuer urbanistischer Bauleitpläne sowie bei ihrer Überprüfung und Änderung müssen die verschiedenen Flächenwidmungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Lärmbelästigung in der Weise in Betracht gezogen werden, daß einer Belästigung der dort ansässigen Bevölkerung möglichst wirksam vorgebeugt und begegnet wird.

Art. 8 (Verkehrslärm)

(1) Unabhängig davon, was von den einschlägigen Gesetzen über die Beschaffenheit und die Verwendung von akustischen Signalanlagen sowie von Auspufftöpfen und ganz allgemein von Vorrichtungen zur Minderung des Geräusches von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist, ist es verboten;

  1. in bewohnten Gebieten den Motor hochtourig drehen zu lassen, solange das Fahrzeug steht,
  2. unnötig geräuschvoll zu fahren, schnell zu beschleunigen und Reifengeräusche zu verursuchen,
  3. nachts ohne Notwendigkeit akustische Signaleinrichtungen wie Hupen, Hörner, Sirenen o.ä., zu betätigen,
  4. außerhalb der Tageszeiten, wo dies gestattet ist, und ohne geeignete Vorkehrungen zur Lärmverminderung Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen,
  5. Eimer, Profileisen oder sonstiges potentiell Lärm verursachendes Ladegut zu transportieren, ohne es in geeigneter Weise zu befestigen oder abzuschirmen,
  6. Radioapparate oder andere Tonübertragungsanlagen in Fahrzeugen übermäßig laut einzustellen,
  7. Sirenen in den Fahrzeugen, die mit solchen ausgestattet sein dürfen, ohne Notwendigkeit zu betätigen.

(2) Unabhängig von den im vorhergehenden Absatz erwähnten Verboten ist in Gebieten, in denen die Lärmpegel die in der Durchführungsverordnung festgelegten Grenzwerte überschreiten, der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, unbeschadet der Anwendung von Sanktionen gegenüber den übertretern, verpflichtet, den Verkehr in bestimmten Straßen oder Bereichen in dem Sinne zu regeln, daß er mit Verordnung den Verkehrsstrom begrenzt, niedrigere Höchstgeschwindigkeiten einführt, Einbahnverkehr anordnet, an Kreuzungen Verkehrsampeln errichtet oder ähnliche Maßnahmen trifft. Diese Verordnung bedarf einer vorhergehenden Mitteilung an den zuständigen Landesrat und muß mit dem Gutachten des I. Fachausschusses für Umwelthygiene und -sicherheit übereinstimmen; außerdem muß der Bürgermeister in allen Fällen von Übertretung die Verantwortlichen bestrafen.2)

(3) Um das im vorhergehenden Absatz angegebene Ziel zu erreichen, werden die Voruntersuchungen zur Feststellung des Verkehrspegels vom zuständigen Landesrat auf begründeten Antrag des Bürgermeisters der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden angeordnet.

2)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 51 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr 3.

Art. 9 (Fluglärm)

(1) In der Durchführungsverordnung werden die Meßverfahren zur Erhebung und Bewertung der vom Flugverkehr verursachten Lärmbelastung sowie die Kriterien für die Benützung der an Flughäfen und Hubschrauberlandeplätze angrenzenden Gebiete angegeben.

Art. 10 (Lärm, der von Tätigkeiten im Freien verursacht wird)

(1) Alle Anlagen, Apparate, Geräte und Maschinen jeglicher Art, die für Produktions- oder Handelstätigkeit, Freizeitgestaltung oder andere Tätigkeiten im Freien verwendet werden, müssen mit allen Einrichtungen, über die der heutige Stand der Technik verfügt, versehen sein damit der Lärm auf ein Mindestmaß eingeschränkt oder zumindest innerhalb der in den Durchführungsbestimmungen angegebenen Grenzen gehalten wird.

(2) Der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde kann vorübergehende Abweichungen von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zulassen, wenn besondere ortsbedingte Erfordernisse oder Interessen der Allgemeinheit dafür sprechen.

(3) Die Verordnung des Bürgermeisters muß auf alle Fälle vorschreiben, daß alle modernen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um eine Belästigung Dritter auf ein Mindestmaß einzuschränken.

(4) Wird die lärmende Tätigkeit über den in der Verordnung zugelassenen Termin hinaus ausgeübt, so ist der Bürgermeister angehalten, diese Tätigkeit unverzüglich zu unterbinden; die Anwendung der Sanktionen gemäß Artikel 20 wird dadurch nicht berührt.

(5) Bei Tätigkeiten im Freien sind in der Regel verboten:

  1. der Einsatz von nicht elektrisch (sondern z.B. mit einem Verbrennungsmotor) betriebenen Geräten, außer wenn dieser erwiesenermaßen notwendig ist und wenn die Verwendung in der Durchführungsverordnung vorgesehen ist; auf alle Fälle ist es verboten, solche Geräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten zu verwenden,
  2. der Einsatz von Kompressoren, pneumatischen Hämmern, Kreis- und Bandsägen, Bohrern und anderen lärmerzeugenden Geräten, die nicht mit wirksamen schalldämpfenden Vorrichtungen ausgestattet sind; auf alle Fälle ist es verboten, solche Geräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten zu verwenden,
  3. der Einsatz von Rasenmähern oder anderen lärmerzeugenden Gartengeräten, die nicht mit wirksamen schalldämpfenden Vorrichtungen ausgestattet sind; auf alle Fälle ist es verboten, solche Geräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten zu verwenden.
  4. der Einsatz von Sirenen, um Beginn und Ende des Dienstes der Arbeiter in Fabriken oder ähnliche Situationen zu regeln; es können Läutanlagen verwendet werden, die aber nicht länger als 15 Sekunden in Betrieb sein dürfen,
  5. Schreien, Schießen, Abschießen von Raketen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Verursachen von anderen belästigenden Geräuschen im allgemeinen,
  6. das Verrichten von geräuschvollen Hausarbeiten, wie Klopfen von Teppichen - oder ähnlichen Arbeiten - außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten,
  7. Abtransport von Hausmüll, Straßenreinigung usw. außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten,
  8. geräuschvolle sportliche Freizeitbeschäftigung und ähnliche Betätigung, wie Schießen mit Feuerwaffen, Bocciaspiel, Fahren mit Moto-Cross-Rädern, Gokarts und ähnlichen Fahrzeugen, außerhalb der dafür vorgesehenen Tage und/oder Zeiten.

Art. 11 (Im Freien wahrnehmbarer Lärm, der von Tätigkeiten in geschlossenen Räumen herrührt)

(1) Die Gebäude, in denen lärmende Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie die verwendeten Maschinen, Vorrichtungen und Geräte müssen insgesamt so beschaffen sein, daß die Lärmbelästigung in der Nachbarschaft auf das nach dem Stand der heutigen Technik erreichbare Minimum eingeschränkt und jedenfalls innerhalb der von der Durchführungsverordnung angegebenen Grenzen gehalten werden.

(2) Normalerweise sind verboten:

  1. das Betreiben eines gewerblichen, handwerklichen oder Handelsbetriebes, das Ausüben einer Tätigkeit zur Freizeitgestaltung oder einer Tätigkeit - sofern der Betrieb oder die Tätigkeit Lärm erzeugt - außerhalb der in der Durchführungsverordnung festgesetzten Zeiten und Bereiche. Die Durchführungsverordnung legt die Bedingungen für den Betrieb von durchgehend arbeitenden Unternehmen fest,
  2. der Einsatz von lärmerzeugenden Haushaltsgeräten, wie Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Bohrermaschinen und ähnlichen außerhalb der in der Durchführungsverordnung festgelegten Zeiten. Der Gebrauch anderer Apparate, wie Telefon, Radio und Fernseher, muß in der Weise erfolgen, daß die Nachbarschaft dadurch nicht gestört oder belästigt wird,
  3. das Ausüben einer beliebigen Lärm erzeugenden gewerblichen, handwerklichen, Handels- und Freizeitgestaltungstätigkeit in Gebäuden, die vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind - wenn dadurch ein normales Wohnen gestört werden könnte; die Durchführungsverordnung sieht Maßnahmen und Vorkehrungen vor, die geeignet sind, die Lärmimmissionen auszuschalten oder auf alle Fälle zu reduzieren. Wenn die Beeinträchtigung der Wohnqualität durch musikalische Betätigung hervorgerufen wird, kann der Landesausschuß - in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen - Zuschüsse zuweisen, die bis zu 50% der Kosten für Schalldämmungsmaßnahmen betragen, die notwendig sind, um die Schallemissionen auf die in der Durchführungsverordnung festgesetzten Grenzwerte zu verringern. 3)
3)
Buchstabe c) wurde ergänzt durch Art. 52 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.

TITEL III
Schalldämmung in den Gebäuden - Interne Lärmbelästigung

Art. 12 (Privat benutzte Gebäude und Räume)

(1) Die Durchführungsverordnung regelt die Fälle, in denen allgemeine und besondere Vorschriften festgelegt werden müssen, denen bestimmte Gebäude in Hinsicht auf Isolierung - gegen Lärmimmissionen wie auch gegen die Übertragung von Geräuschen von einem Raum zum anderen - zu entsprechen haben. Bei diesen Gebäuden handelt es sich um solche, in denen Wohnungen, Büros oder Gaststätten untergebracht sind sowie allgemein und privat benutzte Gebäude.

(2) Zu diesem Zweck legt die Durchführungsverordnung allgemeine Richtlinien für die Planung von Gebäuden sowie den Umfang schalldämmender Vorrichtungen in den Bauten fest und schreibt die Verfahren zur Feststellung der Schalleigenschaften der Materialien, der Bauteile sowie der Räume in ihrer Gesamtheit vor. Die Schalldämmung der Werkstoffe muß nach Möglichkeit mit thermischer Isolation gekoppelt werden.

(3) Sind Räume für Tätigkeiten bestimmt, welche durch intensiven Einsatz von lärmenden Maschinen oder Einrichtungen charakterisiert (so zum Beispiel Datenverarbeitungszentren und Buchhaltungsbüros), so muß beim Festlegen der Vorrichtungen für Schalldämmung und -isolierung besonders auf eine Minderung der Nachhallzeit geachtet werden.

Art. 13 (Räume, die der Öffentlichkeit zugänglich oder für Gemeinschaften bestimmt sind)

(1) Was Räume angeht, die zur Erholung und zur Unterhaltung bestimmt sind, weiters, was Schulen und Lehranstalten, Spitäler und Heilanstalten und ganz allgemein Gebäude, die der Öffentlichkeit zugänglich, oder für Gemeinschaften bestimmt sind, angeht, so sind in der Durchführungsverordnung spezifische, allgemeine und besondere Vorschriften zu erlassen, damit die Lärmimmissionen und emissionen in einem angemessenen Rahmen gehalten werden.

Art. 14 (Arbeitsräume, die für industrielle, handwerkliche oder ähnliche Zwecke bestimmt sind)

(1) Die Maschinen, die Anlagen und alle anderen festen oder beweglichen Apparate sowie die Räume, die zur Ausübung gewerblicher, handwerklicher oder ähnlicher Tätigkeit verwendet werden, müssen werklicher oder ähnlicher Natur verwendet werden, müssen in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen den allgemeinen und besonderen Anforderungen entsprechen und mit angemessenen Lärmschutzvorrichtungen zur Verminderung des Lärms an den Arbeitsplätzen ausgestattet sein; der Lärm muß innerhalb jener Grenzen bleiben, die gewährleisten, daß die Gesundheit der Arbeiter in keinem Fall gefährdet wird.

(2) Zu diesem Zweck legt die Durchführungsverordnung die erforderlichen technischen und akustischen Voraussetzungen der Maschinen und Räume fest und schreibt die Vorgangsweise zur Überprüfung der akustischen Eigenschaften von Gebäuden, Werkstoffen, Maschinen und Anlagen vor.

(3) Wird in geschlossenen Räumen gearbeitet, so bleibt die Verpflichtung aufrecht, den nach außen dringenden Lärm innerhalb der von der Durchführungsverordnung festzulegenden Grenzen zu halten.

(4) Mit Durchführungsverordnung ist außerdem festzulegen, wie die Untersuchungen, Kontrollen und anderen Maßnahmen zum Schutze des Gehörs der Arbeitnehmer (z. B. Einsatz persönlicher Schallschutzmittel) durchzuführen sind.4)

(5) Die in diesem Titel enthaltenen Bestimmungen, die durch die Durchführungsverordnung ergänzt werden, ersetzen Artikel 24 des D.P.R. vom 19. März 1956, Nr. 303.

4)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 53 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.

TITEL IV
Verfahren zur Vorbeugung gegen Lärmbelästigung

Art. 15 (Planung neu zu errichtender Räume, die für Privatpersonen, Gemeinschaften oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind; Benutzbarkeit dieser Räume)

(1) Was Gesuche um die Ausstellung einer Baukommission für Gebäude, die in den Artikeln 12 und 13 genannt sind, angeht, so muß der Antragsteller in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen zusammen mit dem Gesuch dem Bürgermeister der Gemeinde Projekt und Bericht über die akustische Beschaffenheit des Gebäudes vorlegen; dabei müssen die zur Schalldämpfung und -isolierung eingesetzten Vorkehrungen, Werkstoffe und Verfahren in der Weise angegeben werden, wie diese in der Durchführungsverordnung festgelegt ist.5)

(2) Die Vorlage des Projektes und von Varianten, ist auch verpflichtend bei Erweiterungs- oder Umbauarbeiten an bereits genehmigten Gebäuden.

(3) Der Bürgermeister beauftragt einen Sachverständigen, der an der Planung nicht beteiligt war und der - je nach der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit - aus dem bei der Landesverwaltung einzureichenden Sachverständigenverzeichnis auszuwählen ist; dieser Sachverständige hat einen entsprechenden Bericht zu verfassen in welchem er bestätigt, daß das Projekt mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung übereinstimmt.

(4) Im Sachverständigenverzeichnis können jene eingeschrieben werden, die das Doktorat in Ingenieurwesen, in Architektur, in Physik, in technischer Chemie, in Land- und Forstwirtschaft oder das Reifezeugnis der Gewerbeoberschule oder der Oberschule für Geometer besitzen und eine aus einem Kolloquium bestehende Prüfung bestanden haben; diese Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen, die aus drei vom Landesausschuß zu ernennenden Mitgliedern besteht. Um den Kandidaten die fachliche Ausbildung zu erleichtern, hat die Landesverwaltung Sonderkurse einzurichten; die Durchführung kann sie auch Organisationen übertragen, die nicht zur Landesverwaltung gehören.5)

(5) Die entsprechenden Honorare muß zahlen, wer den Einbau der Lärmschutzvorrichtung beantragt hat; das entsprechende Honorar, das nach Ermessen berechnet wird, muß vom Bürgermeister gegengezeichnet sein.5)

(6) Die Baukonzession darf nicht erteilt werden, wenn der Sachverständige sich gegen das Projekt ausspricht.

(7) Gegen die Ablehnung ist - innerhalb von 30 Tagen nach der Zusendung des negativen Bescheides - Rekurs an den I. Fachausschuß für Umwelthygiene und -sicherheit zulässig; dieser hat innerhalb der darauffolgenden 30 Tage zu entscheiden.6)

(8) Für alle Bauten, deren Pläne und Baubeschreibungen bewilligt wurden, ist beim Bürgermeister innerhalb der von der Durchführungsverordnung festgesetzten Frist die Benutzungsbewilligung zu beantragen.7)

(9) Zu diesem Zwecke führt ein vom Bürgermeister gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 beauftragter Fachmann, der im Berufsverzeichnis eingetragen ist und nicht an der Planung, Bauleitung und Bauausführung beteiligt war, die Bauabnahme der Räume durch und erklärt gegebenenfalls, daß sie den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung entsprechen.7)

(10) Entsprechen die verwirklichten Bauten nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so teilt der Bürgermeister den Betroffenen mit, welche Umbauten vorzunehmen und welche Maßnahmen zu treffen sind, und in welcher Zeit dies zu geschehen hat.7)

(11) Der Fachmann muß ein Protokoll über die Bauabnahme in dreifacher Ausfertigung abfassen und bei der Gemeinde hinterlegen; diese hat ihrerseits eine Ausfertigung dem Betroffenen und eine zweite Ausfertigung dem Amt für Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung und Heizungstechnik zu übermitteln.7)

5)
Geändert durch Art. 54 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.
6)
Geändert durch Art. 51 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.
7)
Angefügt durch Art. 54 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.

Art. 16 (Planung der Arbeitsräume für Industrie, Handwerk und Gewerbe und dergleichen; Benutzbarkeit dieser Arbeitsräume)

(1) In den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen hat der Antragsteller beim Bürgermeister der Gemeinde gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der Genehmigung den Plan und den Bericht über die akustischen Merkmale nach Artikel 14 einzureichen; dabei sind nach einem in der Durchführungsverordnung festgesetzten Entwurf die für die Schalldämmung und akustische Isolierung verwendeten Techniken und Maßnahmen darzulegen.

(2) Die Pflicht zur Vorlage des Planes besteht auch, wenn vorher bewilligte Gebäude ausgebaut oder umstrukturiert werden oder wenn die Tätigkeit in diesen Gebäuden geändert wird.

(3) Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Planes übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat, der innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Unterlagen aufgrund des gleichlautenden Gutachtens des I. Fachausschusses für Umwelthygiene und -sicherheit entscheidet. Eine Abschrift der Unterlagen wird vom zuständigen Landesrat - vor Überprüfung durch den I. Fachausschuß für Umwelthygiene und -sicherheit - dem Amt für Arbeitsmedizin übermittelt.

(4) Der zuständige Landesrat kann weitere Informationen oder Unterlagen zur Vervollständigung der mit dem Bericht übermittelten Unterlagen anfordern, die für die Bewertung der Lärmbelästigung, die durch die vorgesehene Arbeitstätigkeit hervorgerufen wird, nützlich sind. In diesem Falle läuft die vom vorhergehenden Absatz vorgesehene Frist ab dem Tag, an welchem die angeforderten Informationen und Unterlagen beim zuständigen Landesrat eingelangt sind.

(5) In Übereinstimmung mit dem Gutachten des zuständigen Landesrates stellt der Bürgermeister dem Antragsteller die Bewilligung oder Ablehnung des Planes zu.

(6) Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung durch den Bürgermeister beim Landesbeirat für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Beschwerde eingereicht werden; der Beirat entscheidet innerhalb von 60 Tagen.

(7) Der Landeshauptmann teilt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist die Entscheidung des Landesbeirates mit.

(8) Läuft die Frist ab, ohne daß die entsprechende Entscheidung getroffen wird, kann der Beschwerdeführer beim Landesbeirat mit einer Eingabe, die in der für Gerichtsurkunden vorgeschriebenen Form zugestellt wird, eine Entscheidung desselben beantragen. Vergehen 30 Tage ab Zustellung dieser Eingabe, ohne daß irgendeine Entscheidung gefällt wird, gilt die Beschwerde als angenommen. In diesem Fall hat der Betroffene Anspruch auf einen Sichtvermerk auf der Beschwerde, der die Annahme wegen Fristablauf bescheinigt. Durch die Annahme wegen Fristablaufs ist der Betroffene nicht von der Pflicht befreit, die in diesem Gesetz und in der Durchführungsverordnung festgesetzten Bestimmungen zu beachten.

(9) Die Entscheidung des Landesbeirates ist endgültig.

(10) Die Baugenehmigung kann erst nach Erhalt des positiven Gutachtens des zuständigen Landesrates oder - im Falle einer Beschwerde - der positiven Entscheidung des Landeshauptmanns erteilt werden.

(11) Für alle Bauten und Räume, deren Pläne bewilligt worden sind, ist beim Bürgermeister die Benutzungsbewilligung einzuholen.

(12) Innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Antrags auf Erteilung der Benutzungsbewilligung übermittelt der Bürgermeister diesen dem zuständigen Landesrat, der innerhalb von 30 Tagen dem Gutachten des I. Fachausschusses für Umwelthygiene und -sicherheit entsprechend entscheidet.

(13) Innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Antrages auf Erteilung der Benutzungsbewilligung übermittelt der Bürgermeister diesen dem zuständigen Landesrat, der innerhalb von 30 Tagen dem Gutachten des I. Fachausschusses für Umwelthygiene und -sicherheit entsprechend entscheidet.

(14) Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Mitteilung durch den Bürgermeister beim Landesbeirat für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Beschwerde eingereicht werden; der Beirat entscheidet innerhalb von 60 Tagen.

(15) Der Landeshauptmann teilt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein innerhalb der im vorhergehenden Absatz genannten Frist die Entscheidung des Landesbeirats mit.

(16) Läuft die Frist ab, ohne daß die entsprechende Entscheidung getroffen wird, kann der Beschwerdeführer beim Landesbeirat mit einer Eingabe, die in der für Gerichtsurkunden vorgeschriebenen Form zugestellt wird, eine Entscheidung desselben beantragen. Vergehen 30 Tage ab Zustellung dieser Eingabe, ohne daß irgendeine Entscheidung gefällt wird, gilt die Beschwerde als angenommen. In diesem Falle hat der Betroffene Anspruch auf einen Sichtvermerk auf der Beschwerde, der die Annahme wegen Fristablaufes bescheinigt. Durch die Annahme wegen Fristablaufes ist der Betroffene nicht von der Pflicht befreit, die in diesem Gesetz und in der Durchführungsverordnung festgesetzten Bestimmungen zu beachten.

(17) Die Entscheidung des Landesbeirates ist endgültig.8)

8)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 55 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.

Art. 17 (Bestehende Betriebe)

(1) Die Durchführungsverordnung legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Termine die Eigentümer der Gebäude, Maschinen und Anlagen, die zur Ausübung der in den Artikeln 12, 13 und 14 angegebenen Tätigkeiten dienen, verpflichtet sind, diese Tätigkeiten den von der Durchführungsverordnung festgelegten Grenzwerten anzupassen.

(2) Die Durchführungsverordnung muß für alle Produktions- oder Wohnbauten sowie für alle Maschinen und Anlagen im allgemeinen eine besondere Regelung in Abhängigkeit davon treffen, ob die betreffende Sachlage bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung bereits besteht oder ob sie zu diesem Zeitpunkt im Entstehen begriffen ist. Besondere Fristen sind für Handwerksbetriebe vorzusehen.

(3) Die entsprechenden Bewilligungen werden im Sinne der Artikel 15 und 16 erteilt.9)

9)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 56 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.

TITEL V
Überwachung und Strafen

Art. 18 (Aufsicht)

(1) Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes erfolgt durch das Amt für Luftreinhaltung; die bevollmächtigten Beamten dieses Amtes haben freien Zutritt zu allen Orten, an denen sie Überprüfungen durchzuführen haben.

(2) Für bestimmte Kontrollaufgaben kann das Amt die Mitarbeit der Überwachungsorgane der Gemeinden sowie der Sanitätseinheiten in Anspruch nehmen.

(3) Zur Messung der Lärmbelastung und für alle anderen einschlägigen Erhebungen mit Meßgeräten kann das Amt die Mitarbeit des chemischen Landeslabors - Abteilung Luft und Lärm - in Anspruch nehmen, das die Meßergebnisse dem anfordernden Amt weiterleitet.

(4) Stellt sich bei den Überprüfungen, Messungen und Erhebungen heraus, daß die Werte die in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung festgelegten überschreiten, so schreibt das Amt der Firma oder dem Betreiber der Anlage die Maßnahmen zur Unterschreitung der vorgeschriebenen Grenzwerte vor, die innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen sind.

(5) Gegen die Maßnahmen des Direktors des Amtes für Luftreinhaltung kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des entsprechenden Bescheids beim I. Fachausschuß laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 20. Jänner 1984, Nr. 2, Beschwerde eingelegt werden.

(6) Wer die vom Amt für Luftreinhaltung vorgeschriebenen Maßnahmen nicht durchführt, wird mit einer Geldbuße von Euro 774 bis Euro 2.324 bestraft.10)

10)
Art. 18 wurde so ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41; Absatz 6 wurde später geändert durch Art. 35 Absatz 8 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2. Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe e) des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 1911)

11)
Die Artikel 19, 21 und 22 wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

Art. 20 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der Anwendung von strafrechtlichen Sanktionen in jenen Fällen, in welchen der Tatbestand eine strafbare Handlung im Sinne der einschlägigen Gesetze darstellt, sind folgende Verwaltungsstrafen festgelegt:

  1. wer ein Verbot über den Verkehrslärm nach Artikel 8 übertritt, muß eine Verwaltungsstrafe von Euro 51 bis Euro 154 entrichten,12)
  2. wer ein Verbot über den Fluglärm nach Artikel 9 übertritt, muß eine Verwaltungsstrafe von Euro 516 bis Euro 1.549 entrichten,12)
  3. wer die Bestimmungen über lärmende Tätigkeiten im Freien nach Artikel 10 verletzt, muß eine Verwaltungsstrafe von Euro 258 bis Euro 774 entrichten,12)
  4. wer die Bestimmungen über lärmende Tätigkeiten in geschlossenen Räumen nach Artikel 11 verletzt, muß eine Verwaltungsstrafe von Euro 258 bis Euro 774 entrichten,12)
  5. wer die Bestimmungen über die Schalldämpfung und -isolierung in privat benutzten Gebäuden und Räumen nach Artikel 12 verletzt, muß eine Verwaltungsstrafe von Euro 774 bis Euro 2.324 entrichten,12)
  6. wer die Bestimmungen über die Schalldämpfung und -isolierung in öffentlichen Gebäuden und Räumen, die nach Artikel 13 für die Öffentlichkeit oder für Gemeinschaften bestimmt sind, verletzt, muß eine Verwaltungsstrafe von Euro 774 bis Euro 2.324 entrichten,12)
  7. wer die Bestimmungen über Vorrichtungen zur Minderung des Lärms in Räumen, welche für industrielle, handwerkliche oder ähnliche Zwecke nach Artikel 14 bestimmt sind, verletzt, muß eine Verwaltungsstrafe von Euro 1.032 bis Euro 3.098 entrichten,12)
  8. wer es - im Sinne des Artikels 17 - unterläßt, Gebäude, Maschinen oder Anlagen innerhalb der von den zuständigen Organen festgesetzten Frist den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Grenzwerten anzupassen, muß eine Verwaltungsstrafe von Euro 774 bis Euro 2.324 entrichten,12)
  9. wer Bauten oder Räume errichtet, umbaut oder verwendet, ohne vorher die Bewilligung der Pläne oder die Benutzungsbewilligung im Sinne der Artikel 15 und 16 erhalten zu haben, wird mit einer Geldbuße von Euro 1.032 bis Euro 3.098 bestraft,12)
  10. wer bei der Errichtung eines Gebäudes die im Plan und in der Baubewilligung vorgesehenen Bestimmungen über die Schalldämmung und akustische Isolierung nicht beachtet oder die von den zuständigen Behörden bei der Erteilung der Benutzungsbewilligung oder infolge von Kontrollen erlassenen Vorschriften nicht befolgt, wird mit einer Geldbuße von Euro 1.032 bis Euro 3.098 bestraft. 12)13)
12)
Die Beträge wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe f) des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
13)
Art. 20 wurde geändert durch Art. 59 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3, und durch Art. 35 Absatz 9 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.

Art. 21-2211)

11)
Die Artikel 19, 21 und 22 wurden außer Kraft gesetzt durch Art. 9 Absatz 3 des L.G. vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.

Art. 23 (Abstimmung mit den Vorschriften anderer geltender Gesetze)

(1) Wie in der Durchführungsverordnung näher bestimmt ist, werden in der Provinz Bozen die Vorschriften des E.T. über die Gesundheitsgesetze vom 27. Juli 1934, Nr. 1265, und alle anderen Bestimmungen von Staats-, Regional- und Landesgesetzen, soweit sie mit diesem Gesetz unvereinbar sind und in Widerspruch stehen, nicht angewandt.

(2) Davon unberührt bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters, im gegebenen Falle notwendige und dringliche Verordnungen, gemäß Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 21. Oktober 1963, Nr. 29, und nachfolgenden Änderungen zu erlassen.

(3) Artikel 15 wird angewendet, sobald in der Provinz das Sachverständigenverzeichnis gemäß Artikel 15 errichtet ist.14)

14)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 61 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.

Art. 24 (Finanzbestimmungen)

(1) Die Ausgaben, die im Sinne von Artikel 11, Buchstabe c), durch die Zuweisung von Zuschüssen entstehen, sind vom Haushaltsjahr 1984 an bewilligt; der Betrag wird im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, jeweils mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.15)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

15)
Art. 24 wurde angefügt durch Art. 62 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.
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ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. März 1989, Nr. 4
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