In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 23. Juli 2012, Nr. 1135
Lehrberufsliste und betriebliche Ausbildungsstandards gemäß LG vom 4. Juli 2012, Nr. 12

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1. die in Anlage 1 angeführte Liste der Lehrberufe gemäß Artikel 2, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12 ist genehmigt;

2. Lehrlinge, die den Lehrvertrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Beschlusses abgeschlossen haben, können ihre Ausbildung gemäß den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen abschließen;

3. die in Anlage 2 enthaltenen betrieblichen Ausbildungsstandards gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, sind genehmigt.

4. die Lehrberufsliste (Anlage 1) und die betrieblichen Ausbildungsstandards (Anlage 2) werden im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.

5. die betrieblichen Ausbildungsstandards (Anlage 2) gelten ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino-Südtirol.

Anlage 1

Lehrberufsliste

laut Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr.12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“

Abschnitt 1:

Dreijährige Lehrberufe, die zu einer Qualifikation führen laut LG 2/2012, Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe a)

1)

Autotapezierer

Autotapeziererin

2)

Bäcker

Bäckerin

3)

Baumschuler

Baumschulerin

4)

Bautechnischer Zeichner

Bautechnische Zeichnerin

5)

Binder

Binderin

6)

Blechblasinstrumentenbauer

Blechblasinstrumentenbauerin

7)

Bodenleger

Bodenlegerin

8)

Brauer und Mälzer

Brauerin und Mälzerin

9)

Buchbinder

Buchbinderin

10)

Büchsenmacher

Büchsenmacherin

11)

Bürofachkraft

12)

Chemielaborant

Chemielaborantin

13)

Destillateur

Destillateurin

14)

Drechsler

Drechslerin

15)

Drogist

Drogistin

16)

Druckfertiger

Druckfertigerin

17)

Fachkraft für Lebensmittelherstellung

18)

Federkielsticker

Federkielstickerin

19)

Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin

20)

Florist

Floristin

21)

Galvaniseur

Galvaniseurin

22)

Gärtner

Gärtnerin

23)

Gebäudereiniger

Gebäudereinigerin

24)

Gerber

Gerberin

25)

Glaser

Glaserin

26)

Hafner

Hafnerin

27)

Holzblasinstrumentenbauer

Holzblasinstrumentenbauerin

28)

Kaminkehrer

Kaminkehrerin

29)

Keramiker

Keramikerin

30)

Koch

Köchin

31)

Konditor

Konditorin

32)

Kürschner

Kürschnerin

33)

Laborassistent

Laborassistentin

34)

Lagerverwalter

Lagerverwalterin

35)

Lederwarenerzeuger

Lederwarenerzeugerin

36)

Maschinenschnitzer

Maschinenschnitzerin

37)

Metzger

Metzgerin

38)

Molkereifachmann

Molkereifachfrau

39)

Offsetdrucker

Offsetdruckerin

40)

Pferdefachmann

Pferdefachfrau

41)

Sägewerker

Sägewerkerin

42)

Saiten- und Streichinstrumentenbauer

Saiten- und Streichinstrumentenbauerin

43)

Sattler

Sattlerin

44)

Schuhmacher

Schuhmacherin

45)

Servierfachkraft

46)

Siebdrucker

Siebdruckerin

47)

Speiseeishersteller

Speiseeisherstellerin

48)

Steinmetz

Steinmetzin

49)

Sticker

Stickerin

50)

Stricker

Strickerin

51)

Stukkateur und Trockenbauer

Stukkateurin und Trockenbauerin

52)

Tapezierer-Raumausstatter

Tapeziererin-Raumausstatterin

53)

Techniker für Elektrohaushaltsgeräte

Technikerin für Elektrohaushaltsgeräte

54)

Textilreiniger

Textilreinigerin

55)

Tiefbauer

Tiefbauerin

56)

Verkäufer

Verkäuferin

57)

Weber

Weberin

58)

Weißnäher

Weißnäherin

59)

Zahnarzthelfer

Zahnarzthelferin

Abschnitt 2:

Vierjährige Lehrberufe, die zu einem Berufsbildungsdiplom führen laut LG 2/2012, Artikel

2 Absatz 1 Buchstabe b)

1)

Aufzugsanlagentechniker

Aufzugsanlagentechnikerin

2)

Bau- und Galanteriespengler

Bau- und Galanteriespenglerin

3)

Dachdecker

Dachdeckerin

4)

Damenschneider

Damenschneiderin

5)

Elektromechaniker

Elektromechanikerin

6)

Elektrotechniker

Elektrotechnikerin

7)

Elektroniker

Elektronikerin

8)

Fahrradmechaniker

Fahrradmechanikerin

9)

Fassmaler

Fassmalerin

10)

Feinmechaniker

Feinmechanikerin

11)

Feuerungsanlagentechniker

Feuerungsanlagentechnikerin

12)

Fotograf

Fotografin

13)

Friseur

Friseurin

14)

Glasmaler und –dekorateur

Glasmalerin und –dekorateurin

15)

Gold- und Silberschmied

Gold- und Silberschmiedin

16)

Herrenschneider

Herrenschneiderin

17)

Holzbildhauer

Holzbildhauerin

18)

Holzschnitzer

Holzschnitzerin

19)

Installateur von Heizungs- und sanitären Anlagen

Installateurin von Heizungs- und sanitären Anlagen

20)

Kälte- und Klimatechniker

Kälte- und Klimatechnikerin

21)

Karosseriebauer

Karosseriebauerin

22)

KFZ-Techniker

KFZ-Technikerin

23)

Kommunikationstechniker

Kommunikationstechnikerin

24)

Kunstschmied

Kunstschmiedin

25)

Landmaschinenmechaniker

Landmaschinenmechanikerin

26)

Maler und Lackierer

Malerin und Lackiererin

27)

Maschinenbaumechaniker

Maschinenbaumechanikerin

28)

Maurer

Maurerin

29)

Mechatroniker

Mechatronikerin

30)

Mediengestalter – Mediendesign

Mediengestalterin – Mediendesign

31)

Mediengestalter – Medienoperating

Mediengestalterin – Medienoperating

32)

Mediengestalter – Medientechnik

Mediengestalterin – Medientechnik

33)

Optikerassistent

Optikerassistentin

34)

Orgelbauer

Orgelbauerin

35)

Orthopädiemechaniker

Orthopädiemechanikerin

36)

Orthopädieschuhmacher

Orthopädieschuhmacherin

37)

Schlosser

Schlosserin

38)

Schmied

Schmiedin

39)

Schönheitspfleger

Schönheitspflegerin

40)

Seilbahntechniker

Seilbahntechnikerin

41)

Steinbildhauer

Steinbildhauerin

42)

Technischer Zeichner für Anlagen

Technische Zeichnerin für Anlagen

43)

Tischler

Tischlerin

44)

Uhrmacher

Uhrmacherin

45)

Vergolder

Vergolderin

46)

Verzierungsbildhauer

Verzierungsbildhauerin

47)

Werkzeugmacher

Werkzeugmacherin

48)

Zahntechnikerassistent

Zahntechnikerassistentin

49)

Zimmerer

Zimmererin

Abschnitt 3:

Lehrberufe der berufsspezialisierenden Lehre, für die eine Bildungsordnung vorgesehen ist

laut LG 2/2012, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)

1)

Bankkaufmann

Bankkauffrau

2)

Betriebsbuchhalter

Betriebsbuchhalterin

3)

Pharmazeutisch – Kaufmännischer Assistent

Pharmazeutisch – Kaufmännische Assistentin

4)

Restaurator von Möbeln und Holzgegenständen

Restauratorin von Möbeln und Holzgegenständen

5)

Speditionskaufmann

Speditionskauffrau

6)

Verkaufsexperte

Verkaufsexpertin

Anlage 2

1. Die Standards für die betriebliche Lehrlingsausbildung

Die betrieblichen Ausbildungsstandards gemäß Landesgesetz vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, Artikel 8, Absatz 3, sind wie folgt definiert:

1.1 Die fachlichen Kompetenzen des Ausbilders/der Ausbilderin

Der für die Ausbildung verantwortliche Betriebsinhaber oder Mitarbeiter/die für die Ausbildung verantwortliche Betriebsinhaberin oder Mitarbeiterin wird in der Folge „Ausbilder/Ausbilderin“ genannt.

Der Ausbilder/die Ausbilderin besitzt eine der folgenden fachlichen Voraussetzungen:

a) Lehrabschlusszeugnis im betreffenden Lehrberuf und nachfolgende 18-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf

b) Abschluss einer berufsbezogenen mindestens 3-jährigen Berufsfachschule und nachfolgende 24-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf

c) Meisterbrief im entsprechenden Lehrberuf

d) Abschluss einer berufsbezogenen 5-jährigen Oberschule, Fachhochschule oder Universität und nachfolgende 18-monatige Berufserfahrung im betreffenden Lehrberuf

e) Mindestens sechs Jahre Erfahrung im betreffenden Lehrberuf.

Ausgenommen von der Voraussetzung laut Buchstabe e) sind die Berufe des Kraftfahrzeuggewerbes, des Installationsgewerbes, des Gesundheits- und Körperpflegegewerbes, des Nahrungsmittelgewerbes, Zahntechniker/Zahntechnikerin, Optiker/Optikerin, Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin und Kaminkehrer /Kaminkehrerin, für die laut Landesgesetz vom 25. Februar 2008, Nr. 1, „Handwerksordnung“ Sonderbestimmungen gelten. Für diese Berufe muss eine der fachlichen Voraussetzungen laut Buchstabe a) bis d) erfüllt werden.

Der Direktor/die Direktorin des Amtes für Lehrlingswesen und Meisterausbildung kann andere Voraussetzungen des Ausbilders/der Ausbilderin als gleichwertige Voraussetzungen anerkennen.

Als Berufserfahrung wird eine Tätigkeit als Facharbeiter/Facharbeiterin, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter/mitarbeitende Gesellschafterin oder als Inhaber/Inhaberin eines berufsspezifischen Betriebes anerkannt.

1.2 Die Ausbildung als Lehrlingsausbilder/Lehrlingsausbilderin

a) Der Ausbilder/die Ausbilderin weist eine Ausbildung als Lehrlingsausbilder/ Lehrlingsausbilderin nach. Es werden folgende Ausbildungen, Prüfungen bzw. gleichwertige Erfahrungen vom Land anerkannt:

> Der vom Land durchgeführte Grundkurs für Lehrlingsausbilder/Lehrlings-ausbilderinnen. Der Kurs dauert 16 Stunden und schließt mit einem Fachgespräch ab. Das Programm umfasst folgende Themen: die Rolle als Ausbilder/Ausbilderin; Lehrlinge ausbilden, führen, begleiten und fördern; die Zusammenarbeit im Betrieb; die Zusammenarbeit Betrieb - Schule - Eltern.

> Das Zeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterausbildung.

> Ein Zertifikat über eine öffentlich anerkannte Ausbildung als Lehrlingsausbilder/ Lehrlingsausbilderin im In- oder Ausland.

> Eine Kursbestätigung zum Thema „Mitarbeiterführung“ im Umfang von mindestens 16 Stunden.

b) Falls der Ausbilder/die Ausbilderin keine anerkannte Ausbildung nachweisen kann, verpflichtet sich der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, dass der Ausbilder/die Ausbilderin innerhalb von 6 Monaten eine vom Land anerkannte Ausbildung als Lehrlingsaus-bilder/Lehrlingsausbilderin nachholt.

1.3 Die Anwesenheit des Ausbilders/der Ausbilderin in der Ausbildungsstätte des Lehrlings

Der Ausbilder/die Ausbilderin muss mindestens 75% der vorgesehenen Arbeitszeit in der Ausbildungsstätte des Lehrlings anwesend sein. Im Fall von minderjährigen Lehrlingen muss bei Abwesenheit des Ausbilders/der Ausbilderin in jedem Fall eine erwachsene Person in der Ausbildungsstätte anwesend sein.

1.4 Die persönliche Eignung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und des Ausbilders/der Ausbilderin

Weder der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin noch der Ausbilder/die Ausbilderin dürfen rechtskräftig wegen physischer, psychischer oder moralischer Schädigung von Betriebsangehörigen verurteilt worden sein bzw. müssen im Falle einer Verurteilung rehabilitiert worden sein.

1.5 Die Ausstattung und die Organisation der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte ist so ausgestattet und organisiert, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin eine betriebliche Ausbildung gemäß Berufsbild und Ausbildungsrahmenplan umsetzen und den Lehrling gemäß Prüfungsprogramm auf die Lehrabschlussprüfung vorbereiten kann.

1.6 Die Eintragung im Handelsregister oder in einer Berufskammer

Der Betrieb ist im Handelsregister für eine dem betreffenden Lehrberuf entsprechende Tätigkeit eingetragen. Im Falle der Kammerberufe ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin im entsprechenden Berufsverzeichnis als Mitglied eingeschrieben.

2. Die Mitteilung von Änderungen

2.1 Der Wechsel des Ausbilders/der Ausbilderin

Wenn sich beim Ausbilder/bei der Ausbilderin ein Wechsel ergibt, gilt Folgendes:

> Kann der neue Ausbilder/die neue Ausbilderin die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und den Ausbilderkurs nachweisen (oder holt ihn innerhalb von 6 Monaten nach), ist keine neuerliche Mitteilung laut Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“, notwendig.

> Falls kein Ausbilder/keine Ausbilderin vorhanden ist, der/die über die notwendigen fachlichen Kompetenzen und über den Ausbilderkurs verfügt, dürfen bereits aufgenommene Lehrlinge die Lehrzeit abschließen, aber keine neuen Lehrlinge mehr aufgenommen werden.

2.2 Die Änderung der Rechtsform des Betriebes/die Betriebsnachfolge

> Wenn der Betrieb auf einen Betriebsnachfolger/eine Betriebsnachfolgerin übergeht und sich die Betriebsstruktur ändert, muss der neue Inhaber/die neue Inhaberin oder dessen gesetzliche Vertretung dem Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung mitteilen, dass die Ausbildungsstandards für den betreffenden Lehrberuf erfüllt werden.

> Bleibt die Betriebsstruktur gewahrt, gilt das Ausbilden von Lehrlingen nicht als erstmaliges Ausbilden, und es ist keine neuerliche Mitteilung notwendig.

 

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