6.1 Die erworbenen Vermögenswerte müssen neu sein.
6.2 Der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten kann als Erstinvestition angesehen werden, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wäre sie nicht aufgekauft worden, und, wenn sie von einem unabhängigen Investor erworben wird.
6.3 Es dürfen keine Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die Produktion über die Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden, welche gegebenenfalls von einer vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sind.