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In vigore al: 11/09/2012

Beschluss vom 2. Juli 2012, Nr. 1008
Abänderung der Kriterien und Modalitäten betreffend Investitionsbeihilfen für Zwischenbetriebe, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind

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10. Verpflichtungen

10.1 Die Gewährung der Beihilfe verpflichtet den Begünstigten die Zweckbestimmung zehn Jahre für bauliche Investitionen und fünf Jahre für technische Investitionen ab der Endauszahlung der Beihilfe nicht zu ändern und für dieselben Zeiträume diese nicht zu veräußern.

10.2 Falls vor Ablauf der in den vorhergehenden Absätzen genannten Fristen die Zweckbestimmung geändert oder das Veräußerungsverbot nicht eingehalten wird, so ist – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jener Teil der gewährten Beihilfe, der der Restdauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes entspricht zurückzuzahlen. Die Restdauer wird berechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe führen bis zum Ablauf der entsprechenden Frist. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.