(1) Die Teilnahme an Weiterbildungstätigkeiten im Dienst und an Fortbildungsinitiativen ist ein wesentlicher Schwerpunkt des Lehrberufes und fußt als solcher auf der verantwortlichen Ausübung der Kultur- und Berufsautonomie der Lehrpersonen.
(2) Die allfällige Teilnahmepflicht an bestimmten Fortbildungstätigkeiten für die gesamte Lehrerschaft oder für spezifische Kategorien des Schulpersonals wird im Jahresplan der einzelnen Schulen festgeschrieben. Dieser enthält auf jeden Fall die von der Schulverwaltung im Sinne der geltenden Bestimmungen als vordergründig festgelegten Initiativen.
(3) Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien, der Ziele und der Entscheidungen, die das Lehrer/innenkollegium für die Implementierung der Qualität des Unterrichtsprozesses im Jahresplan laut Absatz 2 getroffen hat, erarbeitet die einzelne Lehrperson zu Beginn eines jeden Schuljahres den Jahresplan für die persönliche Fortbildung. Dieser Plan kann Formen von Selbstfortbildung und von Universitätsstudium beinhalten und wird für die Auswirkung auf die Gesamtbewertung der didaktischen Tätigkeit mit dem/der Schuldirektor/in abgesprochen.
(4) Für die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungsinitiativen, die von der Verwaltung anerkannt oder vom Lehrer/innenkollegium genehmigt worden sind, hat das Lehrpersonal das Recht, auch als Referent/in, fünf Tage im Laufe des Schuljahres zu beanspruchen. Damit verbunden ist die Freistellung vom Dienst und die Vertretung im Sinne der geltenden Bestimmungen über kurzfristige Supplenzen in den verschiedenen Schulstufen.
(5) Der/Die Schuldirektor/in gewährleistet, ohne die Qualität der Dienstleistungen der Schule zu beeinträchtigen, eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, um die Teilnahme an Weiter- und Fortbildungsinitiativen, die von der Verwaltung anerkannt werden, auch über das in Absatz 4 festgelegte Ausmaß hinaus zu ermöglichen.
(6) Das Personal, das an Weiter- und Fortbildungskursen teilnimmt, die von der Schulverwaltung, von den Pädagogischen Instituten oder von der eigenen Schule organisiert oder genehmigt werden, ist in jeder Hinsicht im Dienst. Finden die Kurse außerhalb des Dienstsitzes statt, dann steht ihm für die Teilnahme, sofern es Anrecht hat, die Außendienst- und Fahrtspesenvergütung zu.