(1) Der/Die Schulstellenleiter/in und der/die Außenstellenleiter/in
(2) Der/Die Schulstellenleiter/in und der/die Außenstellenleiter/in leiten die Sitzungen auf Schulebene bei Abwesenheit des/der Schuldirektors/in. Sämtliche Tätigkeiten des/der Leiters/in werden im Einvernehmen mit dem/der Schuldirektor/in ausgeführt.
(3) Für die Ausübung der unter den Absätzen 1 und 2 angeführten Tätigkeiten können diesem Personal von drei bis zu höchstens acht wöchentliche Überstunden zuerkannt werden, die gemäß der entsprechenden Tabelle der Verwaltungsüberstunden vergütet werden. Diese Aufgaben können, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar und unter Berücksichtigung der der Schule zur Verfügung stehenden Ressourcen, anstatt durch Überstunden durch eine entsprechende Reduzierung der Unterrichtsstunden abgedeckt werden. Zu diesem Zwecke wird dem Personal, das die Tätigkeit laut Absatz 1 durchführt, jede Unterrichtsstunde im Verhältnis 1:1,9 gewertet. Eventuelle Einsparungen, die sich in Folge der Unterrichtsbefreiungen bilden, bleiben zur Verfügung der Schulen für die Bezahlung von anderen Unterrichtstätigkeiten.