(1) Die Bestimmungen über die Gewerkschaftsbeziehungen, die Information und die Beteiligung der Gewerkschaften, die Gewerkschaftsrechte, die Verfahren zur Vermeidung von Konflikten sowie zur authentischen Auslegung der Verträge bleiben weiterhin durch den GSKV geregelt, vorbehaltlich der Ergänzungen im Zuge der dezentralisierten Verhandlungen gemäß Artikel 36 und der Berücksichtigung der in Artikel 38 über die Sonderurlaube und Wartestände für die Gewerkschaftsfunktionäre enthaltenen Bestimmungen. Die dezentralen Verhandlungen über die einheitlichen Gewerkschaftsvertretungen werden innerhalb September 2002 aufgenommen.