(1) Mit der Feststellung der Verstöße gegen dieses Gesetz werden Beamte und Beamtinnen desFunktionsbereichs Tourismus beauftragt, die erforderlichenfalls von externen Beauftragten und, in jedem Fall, von den Organen der öffentlichen Sicherheit und der Polizei laut Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, Nr. 363, unterstützt werden. 60)
(2) Der Landeshauptmann verleiht jedem der gemäß Absatz 1 extern Beauftragten die Eignung als „Überwachungsbeauftragter“: mit dieser Qualifikation nimmt das externe Personal, in der Ausübung seiner Befugnisse, die Eignung als Beauftragter eines öffentlichen Dienstes wahr.
(3) Die Personen gemäß Absatz 1 üben ebenso die Aufsichts- und Kontrollfunktionen sowie die Feststellung der Gesetzesüberschreitungen laut Landesgesetz vom 19 Februar 2001, Nr. 5, aus.
(4) Für die Feststellung der Verstöße und die Anwendung der Verwaltungsstrafen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung.
(5) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben g) und h), der zu einem Unfall geführt hat, bei dem Dritte einen Schaden erlitten haben, kann zusätzlich zur Verhängung der vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Geldbußen der Entzug der Tageskarte oder die Aussetzung der Mehrtageskarte verfügt werden.
(6) Bei Verstoß des Betreibers gegen die in diesem Gesetz festgelegten Vorschriften oder Pflichten ordnet der zuständige Landesrat, unabhängig von den anzuwendenden Verwaltungsstrafen gemäß Artikel 29, Maßnahmen zur Wiedereinhaltung der vorgeschriebenen Bestimmungen an und legt einen diesbezüglichen Termin fest, nach dessen Ablauf er die – auch teilweise – Einstellung der entsprechenden Tätigkeit veranlasst.