(1) Die Skigebietsdienstbarkeit wird auf unbestimmte Zeit begründet.
(2) Die Skigebietsdienstbarkeit erlischt, wenn
(3) Wird das Skigebiet nicht mehr als solches genutzt, geht das Grundstück unentgeltlich und in dem Zustand, in dem es sich befindet, wieder in die volle Verfügungsgewalt des grundbücherlichen Eigentümers über. Der Inhaber der Skigebietsdienstbarkeit muss auf Antrag des grundbücherlichen Eigentümers den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherstellen.