(1) Gemäß Artikel 79 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. März 2010, Nr. 59, in geltender Fassung, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme jener zur Namhaftmachung der technisch verantwortlichen Person, auch für die Tätigkeit der Vermietung von professionellen Wasch- und Trockenmaschinen, die ausschließlich von den Kunden mit Münzen betrieben werden, die an Wechselautomaten oder ähnlichen Geräten im Betriebsinneren gekauft werden. 46)