(1) Der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften - bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer - muss im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:
(1/bis) 23)
(2) Die Feststellung der beruflichen Voraussetzungen erfolgt bei der Überprüfung des Antrags auf Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister laut dem 1. Titel, 2. Abschnitt. Bei der Eintragung sind die Anlagen laut Artikel 27 anzugeben, für welche das Unternehmen befähigt ist.
(3) Der Auftraggeber oder der Eigentümer ist verpflichtet, mit der Installation, dem Umbau, dem Ausbau und der Wartung der Anlagen Unternehmen zu beauftragen, die gemäß Absatz 1 dazu befähigt sind.
(4) Für die Ausübung des Berufes des Kaminkehrers/der Kaminkehrerin muss neben einer der beruflichen Voraussetzungen laut Absatz 1 auch der positive Abschluss des Vorbereitungskurses zum Thema Heizanlagen und Emissionskontrolle nachgewiesen werden. 24)