(1) Die gemäß Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, genehmigten Anlagen, welche die Emissionsgrenzwerte gemäß Artikel 3 nicht einhalten, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden. Für diese Anlagen sind die Bestimmungen gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(2) Die Betreiber der in den Anhängen A und B angeführten Anlagen, die vor dem 12. April 2000 errichtet oder genehmigt worden sind, müssen ein Ansuchen um Ermächtigung der Emissionen innerhalb folgender Fristen einreichen:
(3) Bis zur Genehmigung des Anhangs D laut Artikel 7 bleibt das Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Jänner 1993, Nr. 2, in Kraft.31)