(1) Die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes ist für die Gebrauchtfahrzeuge, die gemäß Artikel 36 Absatz 10 des Gesetzesdekretes vom 23. Februar 1995, Nr. 41, in geltender Fassung, von den Steuerpflichtigen, die damit professionell Handel betreiben, erworben worden sind, ausgesetzt, unter der Voraussetzung, dass die Umschreibung des Fahrzeuges beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister erfolgt. Die Aussetzung der Steuerpflicht läuft, bis das Fahrzeug nicht mehr für den Wiederverkauf bestimmt ist.
(2) Falls die Umschreibung des Fahrzeuges beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister innerhalb der in Artikel 94 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, festgesetzten Frist erfolgt, läuft die Aussetzung ab dem Steuerzeitraum, der der auf den zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs laufenden Steuerzeitraum folgt. Falls letztere in jenem Monat, in dem die Kraftfahrzeugsteuer des Landes geschuldet ist, erfolgt, läuft die Aussetzung ab dem zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs laufenden Steuerzeitraum.
(3) Falls die Umschreibung des Fahrzeuges beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister nach Ablauf der in Artikel 94 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, festgesetzten Frist erfolgt, läuft die Aussetzung ab dem Steuerzeitraum, der auf den zum Zeitpunkt der Fahrzeugumschreibung beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister laufenden Steuerzeitraum folgt. Falls letztere in jenem Monat, in dem die Kraftfahrzeugsteuer des Landes geschuldet ist, erfolgt, läuft die Aussetzung ab dem zum Zeitpunkt der Fahrzeugumschreibung beim Öffentlichen Kraftfahrzeugregister laufenden Steuerzeitraum.
(4) Die Aussetzung wird widerrufen, falls das immer noch für den Wiederverkauf bestimmte Fahrzeug in Verkehr gebracht wird, vorbehaltlich des Verkehrs mit Probekennzeichen.
(5) Die Absätze vom dreiundvierzigsten bis zum achtundvierzigsten des Artikels 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1982, Nr. 953, in geltender Fassung, werden nicht angewandt. 9)