(1) Für Maßnahmen der Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung zugunsten von KMU gewährt das Land Beihilfen im Rahmen der Regelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen an KMU. 33)
(2) Als KMU gelten jene, die der Definition gemäß Regelung der Europäischen Union entsprechen. 34)
(3) Die Förderung von Maßnahmen der Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung zugunsten von großen Unternehmen erfolgt im Einzelfall nach vorheriger Notifizierung im Sinne von Art. 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen. Von der Notifizierungspflicht sind Beihilfen ausgenommen, die die "de minimis"- Grenze im Sinne der Regelung der Europäischen Union über die staatlichen Beihilfen nicht überschreiten. 35)
(4)36)