(1) Zur Überbrückung der wirtschaftlichen Krise, bedingt durch den epidemiologischen, durch das SARS-CoV-2-Virus hervorgerufenen Notstand, können die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f) angeführten Begünstigungen auch in Abweichung der im selben Buchstaben enthaltenen zeitlichen Begrenzung gewährt werden.
(2) Die Begünstigungen laut Absatz 1 werden im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt. 6)