(1) Die Zahlung des Entgelts laut Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, kann an die betroffenen aufnehmenden Strukturen bzw. an Hilfskörperschaften des Landes ausgelagert werden. Den aufnehmenden Strukturen, welche dem privaten Sektor angehören und die Zahlung des genannten Entgelts im Auftrag der Landesverwaltung übernehmen, kann neben der Erstattung des gezahlten Entgelts ein Zusatzbonus gewährt werden. 4)
(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung des Bonus laut Absatz 1 fest. 5) 6)